International Artists Info Berlin (IAIB) » Informationen für Arbeit- und Auftraggeber
Zusammenarbeit mit geflüchteten Künstler*innen und Kulturschaffenden: Voraussetzungen für Beschäftigungen, Engagements und die Vergabe von Aufträgen
Wer mit geflüchteten Künstler*innen und in Deutschland neu ankommenden Kunst- und Kulturschaffenden zusammenarbeiten möchte, muss wissen, welche aufenthaltsrechtlichen Bedingungen für eine Anstellung, für ein Praktikum oder die Vergabe eines Auftrags erfüllt sein müssen. Welche Kooperationsformen möglich sind, hängt vom Aufenthaltstitel ab.
Welche Aufenthaltstitel und -papiere gibt es?
Wichtige Informationen zu Migration nach Deutschland und Asyl und Flüchtlingsschutz etc. bietet die Website des BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Ansichten der Dokumente finden sich auch in der Informationsschrift Ein Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und -förderung FLÜCHTLINGE (2018) des BMAS, Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Wie erkennt man, wer beschäftigt oder beauftragt werden kann?
Geflüchtete Künstler*innen und Kulturschaffende haben nur unter bestimmten Voraussetzungen den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Nebenbestimmungen in den Aufenthaltspapieren geben Aufschluss darüber, ob ein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht, ob er eingeschränkt ist etc. Bei den elektronischen Aufenthaltstiteln, die mittlerweile in den meisten Bundesländern genutzt werden, sind die Nebenbestimmungen im Chip gespeichert und werden auf einem Zusatzblatt gedruckt. Der*die Arbeit-/Auftraggeber*in sollte die Papiere einsehen.
Mit einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG - Niederlassungserlaubnis) besteht voller Zugang zum Arbeitsmarkt.
Eine Aufenthaltserlaubnis ist zweckgebunden, der Zweck ist maßgeblich für einen uneingeschränkten oder beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Anerkannte Geflüchtete (§ 25 AufenthG - humanitäre Gründe) und Personen mit subsidiärem Schutz haben in der Regel vollen Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 24 AufenthG - vorübergehender Schutz). Andere Aufenthaltserlaubnisse, bspw. zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder zum Zweck der Ausbildung, sind an eine bestimmte Beschäftigung, Ausbildung etc. geknüpft.
In der Zwischenzeit gilt es, die Nebenbestimmungen in den Dokumenten zu beachten:
- Wenn im Aufenthaltsdokument vermerkt wurde „Erwerbstätigkeit gestattet“, besteht ein uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Ein Beschäftigungsverhältnis kann ohne weitere behördliche Genehmigung eingegangen werden.
- Wenn im Aufenthaltsdokument vermerkt wurde „Beschäftigung gestattet“ oder „Selbstständigkeit nach Erlaubnis durch die Ausländerbehörde gestattet“, kann ohne Einschränkungen als Arbeitnehmer*in gearbeitet werden. Eine selbstständige Tätigkeit bedarf jedoch der Genehmigung durch die Ausländerbehörde.
- Wenn im Aufenthaltsdokument vermerkt wurde „Beschäftigung nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Selbstständigkeit nicht gestattet.” kann für einen konkreten Arbeitsplatz eine Erlaubnis eingeholt werden, eine selbstständige Tätigkeit ist hingegen nicht möglich.
- Wenn im Aufenthaltsdokument vermerkt wurde „Erwerbstätigkeit nicht gestattet”, darf eine Person keine Form der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ausüben.
Dies ist zum Beispiel bei Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsländern der Fall oder bei einem vermeintlich selbstverschuldeten Ausreisehindernis – wenn bspw. die Mitwirkungspflicht bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt wird (§ 60a Abs 6 AufenthG).
Musterdokumente zur Ansicht finden sich in der Handreichung Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und -förderung. Flüchtlinge, Kundinnen und Kunden der Arbeitsmarktagenturen und Jobcenter, BMAS (2017).
Zu beachten!
Personen aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a AsylG (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien – Stand: Herbst 2018) unterliegen einem generellen Beschäftigungsverbot, wenn sie einen Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben und eine Aufenthaltsgestattung oder – nach abgelehntem Asylantrag – eine Duldung besitzen.
Ein Beschäftigungsverbot besteht außerdem, solange Personen mit einer Aufenthaltsgestattung verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die sogenannte AE-Wohnverpflichtung gilt für sechs Wochen und überschneidet sich zumeist mit dem Beschäftigungsverbot in den ersten drei Monaten des Aufenthalts. Die Verpflichtung kann allerdings auf höchstens sechs Monate verlängert werden (Informationen finden sich auf der Website des BAMF).
Ist eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet, sollte eine Beratungsstelle aufgesucht werden, um weitere Schritte zu besprechen (s. Beratungsstellen).
Informationen in Kooperation mit bridge - Berliner Netzwerk für Bleiberecht