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Aufenthaltsstatus und Zugang zum Arbeitsmarkt

In welcher Form sind Künstler*innen und Kreative in Deutschland für gewöhnlich tätig – sind sie selbstständig tätig oder als Arbeitnehmer*in/Angestellte*r beschäftigt? Diese Fragen werden hier erörtert. Weitere gängige Tätigkeitsformen im Kulturbereich, wie Praktikum, Hospitanz und Freiwilligendienst, werden ebenfalls vorgestellt. Und welche Tätigkeit ist bei welchem Aufenthaltsstatus möglich?

Der Teil Formen der Erwerbstätigkeit – Einführung gibt einen knappen Überblick über die verschiedenen Tätigkeitsformen. In den Bereichen Arbeiten als Selbstständige*r, Arbeiten als Arbeitnehmer*in/Angestellte*r und Praktikum, Hospitanz, Freiwilligendienst etc. werden die Tätigkeitsformen genauer erläutert. Es wird auch dargestellt, welche Tätigkeit bei welchem Aufenthaltsstatus für Künstler*innen und Kulturschaffende aus den sogenannten Drittstaaten möglich ist – d.h. für Staatsangehörige eines Landes, das nicht Mitglied der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes ist oder der Schweiz ist. Diese haben in den meisten Fällen nur einen beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland.

Zugang zum Arbeitsmarkt – allgemeine Informationen

Künstler*innen und Kulturschaffende aus den sogenannten Drittstaaten haben meistens nur einen beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. Ob der Zugang beschränkt oder uneingeschränkt ist, ist abhängig vom Aufenthaltsstatus, der in den Aufenthaltspapieren bestimmt ist. Der Aufenthaltsstatus gibt vor, was während eines Aufenthaltes erlaubt ist und was nicht.

Es gibt in Deutschland keinen speziellen Aufenthaltsstatus für Künstler*innen aus Drittstaaten oder ein „Künstlervisum”.

Welcher Aufenthaltsstatus ermöglicht eine Erwerbstätigkeit?
In Deutschland spricht man von Erwerbstätigkeit. Unter diesen Begriff fällt die Beschäftigung als Arbeitnehmer*in/Angestellte*r sowie auch eine selbstständige Tätigkeit. Es gibt zwei Kategorien einer selbstständigen Tätigkeit: die freiberufliche Tätigkeit und das Gewerbe.

Informationen dazu, welche Art der Erwerbstätigkeit in Deutschland bei welchem Aufenthaltsstatus möglich ist, finden sich in den Aufenthaltspapieren.
Der Begriff Aufenthaltstitel umfasst in Deutschland verschiedene Aufenthaltsrechte (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis etc.); Duldung und Aufenthaltsgestattung gelten als Aufenthaltspapiere. Aufenthaltstitel werden als Chipkarte mit einem Zusatzblatt ausgestellt oder als Kleber im Reisepass. Unter „Art des Titels“ ist der Aufenthaltstitel benannt, unter „Anmerkungen“ finden sich der relevante Paragraph des Aufenthaltsgesetzes als Rechtsgrundlage, Verweise auf Zusatzblätter mit Nebenbestimmungen etc. Andere „Aufenthaltspapiere“ gibt es auch als Klappkarte oder in einfacher Papierform.

Musterdokumente zur Ansicht finden sich in der Handreichung Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und -förderung. Flüchtlinge, Kundinnen und Kunden der Arbeitsmarktagenturen und Jobcenter BMAS (2017).

  • Mit einer Niederlassungserlaubnis besteht ein uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine weitere Erlaubnis durch die Behörden ist nicht notwendig. Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet und kann in der Regel nach fünf Jahren befristeter Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
  • Eine Aufenthaltserlaubnis ist befristet, d.h. sie ist gültig für eine festgelegte Dauer. Die Aufenthaltserlaubnis ist außerdem zweckgebunden, d.h. sie ist gültig für eine konkrete Anstellung oder eine bestimmte selbstständige Tätigkeit. Dauer und Zweck sind in der Aufenthaltserlaubnis oder in den Nebenbestimmungen der Aufenthaltspapiere angegeben.

    Anerkannte Geflüchtete
    (§ 25 AufenthG – Aufenthalt aus humanitären Gründen) und Personen mit subsidiärem Schutz (§ 24 AufenthG – Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) mit einer Aufenthaltserlaubnis haben in der Regel vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. In den Aufenthaltspapieren steht „Erwerbstätigkeit gestattet”. In Einzelfällen ist definiert „Beschäftigung gestattet. Selbstständigkeit nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet.“ In einem Angestelltenverhältnis kann dann gearbeitet werden, für eine selbstständige Tätigkeit bedarf es der Zustimmung der Ausländerbehörde.

    Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zu einem bestimmten Zweck
    haben keinen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Zweck ist in den Aufenthaltspapieren angegeben. Sie müssen sich darüber bewusst sein, dass sie
    - nur eine Tätigkeit aufnehmen können, die als Zweck für den Aufenthalt festgelegt ist (§ 21 AufenthG – Selbstständige Tätigkeit; § 21 Abs. 5 AufenthG für freiberufliche Tätigkeiten; § 18 AufenthG –  Beschäftigung, etc.),
    - nur die Tätigkeiten ausüben dürfen, die in den Nebenbestimmungen gestattet sind
    - beziehungsweise nur für die Arbeitgeber*innen arbeiten dürfen, die in den Nebenbestimmungen genannt sind.
  • Asylsuchende Künstler*innen und Kulturschaffende mit einer Aufenthaltsgestattung oder Personen mit einer Duldung dürfen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland nicht arbeiten, nach vier Jahren können sie in der Regel jeder Beschäftigung nachgehen. In der Zeit dazwischen gilt es, die Nebenbestimmungen in den Aufenthaltsdokumenten zu beachten.
    Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist für Asylsuchende und Geduldete grundsätzlich nicht möglich.

Asylsuchende Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten unterliegen einem Beschäftigungsverbot, wenn sie einen Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben und eine Aufenthaltsgestattung oder – nach einem abgelehnten Asylantrag – eine Duldung besitzen.  Sichere Herkunftsstaaten sind nach § 29a AsylG Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien (Stand: Herbst 2018).

Wichtig!
Wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer Erwerbstätigkeit in Deutschland beantragt, muss man sich entscheiden, ob als Selbstständige*r oder Arbeitnehmer*in/Angestellte*r gearbeitet wird und welche Tätigkeiten beantragt werden. Bei einer Anstellung muss ein konkretes Stellenangebot nachgewiesen werden. Eine Änderung des Aufenthaltszwecks ist möglich, kann aber einen nicht unerheblichen administrativen Aufwand bedeuten.

Auch Künstler*innen und Kreative, die vollen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, sollten sich darüber bewusst sein, in welcher Form sie eine Tätigkeit ausüben. Fragen der Krankenversicherung, der Besteuerung etc. sind in Deutschland je nach Status unterschiedlich geregelt. Informationen zu diesen Themen finden sich in Kürze auch auf dieser Seite.

Erläuterungen zu den verschiedenen Formen der Erwerbstätigkeit - Überblick finden sich hier.


Wenn eine Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit eingeholt werden muss
, ist dafür die Ausländerbehörde zuständig (Link zur Ausländerbehörden-Suche des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). In der Regel muss auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorliegen. Diese wird von der Ausländerbehörde automatisch hinzugezogen.

Ist eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet, sollte eine Beratungsstelle aufgesucht werden. Dort können weitere Schritte besprochen werden. Eine Übersicht verschiedener Beratungsstellen ist hier zu finden.

Wichtig!
Ein in Deutschland erteilter Aufenthaltstitel regelt nur den Aufenthalt und die erlaubten Tätigkeiten in Deutschland. Es ist in der Regel möglich, damit andere Länder des Schengenraums zu besuchen, bei einer Tätigkeit in einem anderen Land müssen jedoch immer nationale Regeln beachtet werden!

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