Gut zu wissen!

Selbstständig, freiberuflich, gewerbetreibend?

In Deutschland gibt es zwei Kategorien von selbstständigen Tätigkeiten: freiberufliche und gewerbliche. Generell sind die meisten künstlerischen Tätigkeiten zu den freien Berufen zu zählen - aber nicht alle. Im Musikbereich sind viele Künstler*innen als nicht-gewerbliche GbR organisiert. Sie können sich als Gesellschafter*innen mit freien Berufen wie Musiker*in, Sänger*in oder Komponist*in zusammenschließen in einer Band, einem Ensemble oder einem Chor. Bei einer nicht-gewerblichen GbR reicht es aus, die Gründung dem örtlichen Finanzamt mitzuteilen.   
Die Praxishilfe für freiberufliche Künstler*innen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bietet dazu eine gute Einführung.
Außerdem: Tipps für (angehende) selbstständige Musiker*innen.

Oft ist es schwierig, für diese Kategorien gute Übersetzungen ins Englische zu finden und den Unterschied genau zu erklären. So wird der allgemeine englische Begriff „freelancer“ oft mit „freiberuflich“ gleichgesetzt, obwohl die Person, die sich als „freelancer“ definiert, gewerbliche Tätigkeiten ausübt. Dieses Themenfeld ist vor allem für Personen aus dem nicht-EU Ausland wichtig, die mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland sind, denn Aufenthaltserlaubnisse für Künstler*innen sind oft auf freiberufliche Tätigkeiten beschränkt. So kann eine bildende Künstlerin, die eine Aufenthaltserlaubnis für eine freiberufliche Tätigkeit hat, ihre Werke nicht auf einem Markt verkaufen, da sie dafür eine Reisegewerbekarte benötigt, die nur mit Anmeldung einer gewerblichen Selbstständigkeit beantragt werden kann. Das gleiche gilt zum Beispiel auch für einen freiberuflichen Musiker, der ein Label gründen will – auch dies ist eine gewerbliche Tätigkeit. Erste Infos zu diesem Thema bietet touring artists hier oder auch der Ratgeber Selbstständige.

Gewerbe vs. Freier Beruf – einfach erklärt
Wann hat man ein Gewerbe und wann gehört man den Freien Berufen an? Schauen Sie sich das Video des Gründerbüro München an: Video

Nach oben

Scheinselbstständigkeit

Häufig werden Honorarverträge abgeschlossen, obwohl es sich bei dem Vertragsverhältnis um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt (auch „Scheinselbstständigkeit“). Die Parteien bevorzugen häufig den Abschluss von Honorarverträgen, um ihren Anteil der sozialversicherungspflichtigen Abgaben nicht bezahlen zu müssen. Sollte die Rentenversicherung oder die Krankenkasse bei einer Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass ein Arbeitsvertrag hätte abgeschlossen werden müssen, drohen der*m Arbeitgeber*in hohe Rückzahlungen und im Einzelfall auch strafrechtliche Konsequenzen.
Achtung: Auch mehrere Auftraggeber*innen zu haben, bedeutet nicht automatisch, dass jede Tätigkeit als „selbstständig“ klassifiziert wird. Ausschlaggebend ist, ob man wie ein*e Arbeitnehmer*in in einem Angestelltenverhältnis behandelt wird oder Tätigkeiten tatsächlich selbstständig ausführt.
Mehr zur Unterscheidung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit bietet touring artists hier. Auch die Deutsche Rentenversicherung stellt hier Informationen bereit.

Nach oben

Reisegewerbekarte

Eine Reisegewerbekarte benötigt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (Betriebssitz) oder ohne Betriebssitz anderen Waren anbietet, andere ohne vorhergehende Bestellung aufsucht und ihnen Waren oder Dienstleistungen anbietet oder Bestellungen entgegennehmen möchte. Beispiele sind Schausteller*innen, Händler*innen mit Verkaufsständen und Händler*innen, die Wohnungen aufsuchen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.
Mehr Informationen finden sich hier.

Nach oben

Insolvenz der*s Auftraggeber*in

Was passiert, wenn die*der Auftraggeber*in insolvent ist und Zahlungen offen sind, wenn bspw. noch ein Honorar gezahlt werden muss?
Meldet ein Unternehmen Insolvenz an, wird zunächst geprüft, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss man davon ausgehen, dass das Honorar verloren ist. Wird ein Verfahren eröffnet, kann mit der*m Insolvenzverwalter*in ein Entschuldungsplan verhandelt werden, in dem festgelegt wird, wie hoch der Prozentsatz ist, den die Gläubiger*innen von ihren offenen Forderungen jeweils erhalten. Kommt ein solcher Plan nicht zustande und das Unternehmen wird verkauft, ist der Verkaufserlös bestenfalls höher als die Kosten für das Insolvenzverfahren. Dann kann der Rest nach einem festgelegten Prozentsatz auf die Gläubiger*innen verteilt werden. In vielen Fällen ist dies jedoch nicht wirtschaftlich.

Wichtig in diesem Zusammenhang: Hat ein Unternehmen Insolvenz angemeldet, gilt es als zahlungsunfähig und kann keine Rechnungen mehr begleichen. Auch Mahnbescheide oder Klagen nützen dann nicht mehr. Zahlt es in einzelnen Fällen doch, kann die*der Insolvenzverwalter*in das Geld zurück verlangen.

Die Insolvenzordnung ist hier einsehbar.

Nach oben

25 Punkte, deren Besprechung in 90% der Fälle dafür ausreicht, um eine Projektbeteiligung zufriedenstellend zu vereinbaren!

Handout von Martin Fritz zur Veranstaltung 'Abgemacht! Verträge und andere Vereinbarungen' der IG Bildende Kunst Wien am 6. April 2016.

Handout als pdf.

Nach oben

Was ist ein angemessenes Honorar?

Wenn Künstler*innen oder Kreative einen Preis für eine Leistung oder ein Werk kalkulieren sollen, stehen sie oft mit ihren Überlegungen alleine da. Das Abwägen zwischen eigenen Ansprüchen und den vermeintlichen Vorstellungen der anderen Person macht es nicht leicht, ein Angebot für die eigene Arbeit zu machen. Im Ratgeber Selbstständige der mediafon GmbH bspw. werden einige nützliche Überlegungen dazu angestellt, wie man sich mit diesen Fragen auseinander setzen kann. 

In Deutschland gibt es eine Reihe brancheninterner Veröffentlichungen, die Anhaltspunkte und auch eine Argumentationsgrundlage dafür liefern können, welches Niveau für die eigene Honorarforderung angemessen ist.

Nach oben

Ausstellungsvergütung – Ausstellungshonorar

In Deutschland wird zwischen Ausstellungsvergütung und Ausstellungshonorar unterschieden: Ausstellungshonorar bezeichnet eine Zahlung, die ein*e Aussteller*in an die*den Eigentümer*in eines Kunstwerks – d.h. in den meisten Fällen an die*den Künstler*in – dafür leistet, dass diese*r ein Werk für eine Ausstellung zur Verfügung stellt. Das Ausstellungshonorar ist demnach ein zwischen Eigentümer*in und Aussteller*in vereinbartes Entgelt für eine Überlassung.
Von Ausstellungsvergütung spricht man, wenn ein gesetzlicher Vergütungsanspruch für Ausstellungen besteht. Die Ausstellungsvergütung fällt dann ohne weitere vertragliche Absprachen an, da sie gesetzlich geregelt ist. In Deutschland gibt es keinen gesetzlichen Anspruch! Dieser ist jedoch immer wieder in der Diskussion.
Generell werden die Begriff allerdings uneinheitlich verwendet ... und das gilt bereits für Deutschland. Wie stellt sich das in anderen Ländern dar oder dann, wenn Künstler*innen und Veranstalter*innen verschiedener Länder an einem Tisch sitzen und über eine Vergütung bzw. ein Honorar verhandeln? Ein interessanter Aspekt, der weiter in den Blick genommen werden sollte. 

Nach oben