Gut zu wissen!

Unbekannte Nutzungsarten

Seit Anfang 2008 ist die Einräumung von Lizenzen für bei Vertragsabschluss noch unbekannte Nutzungsarten möglich (§ 31a UrhG). Ein Beispiel aus der Vergangenheit für unbekannte Nutzungsarten: die online-Nutzung von Werken. 

Verträge über unbekannte Nutzungsarten müssen schriftlich geschlossen werden. Der*die Verwerter*in muss die*den Künstler*in vor der Nutzung schriftlich über die Absicht informieren und die*der Künstler*in hat die Möglichkeit, die Zustimmung zu der Nutzungsart innerhalb einer Frist von drei Monaten zu widerrufen. Ebenso hat die*der Künstler*in Anspruch auf eine gesonderte Vergütung der neuen Nutzungsart.
Die Neuregelung gilt auch rückwirkend für bestehende Verträge (im Zeitraum 1. Januar 1966 bis 1. Januar 2008).

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Künstlername in Personalausweis und Reisepass

Künstler*innen haben das Recht festzulegen, unter welchem Namen sie genannt werden wollen. In die Ausweisdokumente vieler Länder können die Künstlernamen eingetragen werden. So auch in Deutschland: Ein Eintrag in Personalausweis und Reisepass ist möglich. Dies war jedoch nicht immer so, die vorübergehende Abschaffung des Eintrags wurde allerdings mit dem Gesetzt über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis wieder rückgängig gemacht. Es trat am 1. November 2010 in Kraft.

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Angemessene Vergütung

Nach § 32 UrhG hat der*die Urheber*in „für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart.“
Ist bei Vertragsabschluss keine Höhe der Vergütung festgelegt, sollte im Vertrag darauf hingewiesen werden, dass auf eine Vergütung nicht verzichtet wird. Denn nur dann bleibt der rechtmäßige Anspruch auf eine angemessene Vergütung – laut § 32 – erhalten.

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Was enthält die Werkliste?

Eine Werkliste beinhaltet fortlaufende Nummern und die Titel der Arbeiten, die mit den Beschriftungen der Werke identisch sein müssen. Außerdem werden Angaben zu Technik/Material, Maßen und Rahmungen gemacht; bei digitalen Arbeiten entsprechend zu Dateiformat, Pixel, Auflösung. Ebenfalls wichtig: Datierung, Zustandsbeschreibung und Verkaufswert (inkl. Mehrwertsteuer). Der Versicherungswert der Werke richtet sich nach dem Verkaufswert.

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