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Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaften (VG) nehmen diejenigen Rechte wahr, die einzelne Künstler*innen und Kreative individuell nur schwer oder gar nicht selber ausüben können. Sei dies aus praktischen Gründen, weil es unmöglich ist, einzelne Nutzungen zu kontrollieren, wie zum Beispiel das Abspielen von Musik im Radio oder in Kneipen, oder den Abdruck von Kunstwerken in Zeitungen oder Büchern. Oder weil das Gesetz eine bestimmte Nutzung grundsätzlich erlaubt, diese aber an eine Vergütung gebunden ist, die nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann: Bspw. wird das Ausleihen von Büchern, CDs und DVDs in Bibliotheken durch die Bibliothekstantieme vergütet, die Privatkopie durch Preisaufschläge auf zum Kopieren geeignete Geräte (Kopiergräte, CD- und DVD-Brenner). 

Verwertungsgesellschaften gibt es für Urheber*innen

Nur für bildende Künstler*innen und im Bereich der Musik werden von den Verwertungsgesellschaften neben den gesetzlichen Vergütungsansprüchen (gemäß §§ 32 ff UrhG) auch sogenannte Erstverwertungsrechte wahrgenommen, also Nutzungsgenehmigungen für einzelne Werke an individuelle Verwerter*innen erteilt. 

Die Mitglieder der Verwertungsgesellschaften beauftragen die VG mit der Wahrnehmung der im Wahrnehmungsvertrag (oder Mitgliedschaftsvertrag) aufgeführten Rechte mit der Folge, dass diese Rechte dann ausschließlich von der VG vergeben werden können. Dies gilt national, darüber hinaus aber auch international. Denn die Verwertungsgesellschaften sorgen auch im Rahmen der mit den ausländischen Partnergesellschaften geschlossenen Gegenseitigkeitsverträge für den internationalen Schutz dieser Rechte. Daher ist es ausreichend, wenn Künstler*innen und Kreative nur in der nationalen VG Mitglied sind; halten sie sich für längere Zeit im Ausland auf oder werden die Werke im Ausland genutzt, kümmert sich die ausländische Gesellschaft automatisch um die Wahrnehmung der Rechte. 

Für bildende Künstler*innen werden neben den gesetzlichen Vergütungsansprüchen auch die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen, also bspw. das Recht, die Arbeiten in Büchern oder Zeitungen und Zeitschriften abzudrucken oder im Internet zu präsentieren. Wenn die*der Künstler*in bereits eine direkte Absprache mit dem Verlag oder dem Website-Betreiber getroffen hat, dann ist es wichtig, die eigene Verwertungsgesellschaft darüber zu informieren. Das gilt auch bei Absprachen mit Verwerter*innen in anderen Ländern, damit nicht die Gesellschaft des Landes, in dem die Nutzung stattfindet, diese untersagt. In einigen Ländern dürfen Werke in Katalogen abgebildet werden, ohne dass die Künstler*innen gefragt werden müssen oder eine Vergütung erhalten (eine Liste der Länder ist hier hinterlegt). Grundsätzlich ist es zulässig, im Rahmen aktueller Berichterstattung zum Beispiel über Ausstellungseröffnungen, Theateraufführungen oder auch über Austauschprogramme einzelne Werke abzubilden, ohne hierfür eine Genehmigung einholen zu müssen.

Für darstellende Künstler*innen nehmen die Verwertungsgesellschaften nur die gesetzlichen Vergütungsansprüche wahr. Diese Vergütungsansprüche entstehen in der Regel nur dann, wenn eine zulässige Erstverwertung vorliegt, also zum Beispiel die Aufzeichnung einer Bühnenaufführung im Fernsehen gesendet wird. Die Frage, ob eine Aufzeichnung stattfinden darf, muss die*der Künstler*in dagegen mit der*m Veranstalter*in direkt klären. Rundfunkausstrahlungen, öffentliche Wiedergabe oder andere Zweitverwertungsrechte hingegen müssen der Verwertungsgesellschaft gemeldet werden, damit Zweitverwertungsvergütungen berechnet werden können. Das heißt, dass Künstler*innen Zweitverwertungen den VG melden sollten, in manchen Fällen tun dies auch die Verwerter*innen.  

Mitgliedschaft und Kosten 

Durch den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages mit der VG BILD-KUNST übertragen bildende Künstler*innen ihre Rechte. Der Vertrag wird zwischen dem Rechtsinhaber (Einzelperson oder juristische Person) und der VG BILD-KUNST geschlossen – Musterverträge und Merkblätter finden sich auf der Website unter ‚Verträge’. Die Mitgliedschaft ist kostenlos.  

Auch für die Wahrnehmung der Rechte durch die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) entstehen Künstler*innen und Veranstalter*innen keine Kosten. Die Wahrnehmungsverträge, die zur Übertragung der Rechte abgeschlossen werden müssen, sind auf der Website der GVL zu finden.

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