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Einräumung von Nutzungsrechten/ Tipps für Vertragsverhandlungen

Nach der Rechtslage in Deutschland lässt sich – anders als in anderen Ländern – das Urheberrecht wegen der Bindung an die Persönlichkeit der* Schöpfer*in nicht als Ganzes übertragen, ebenso wenig einzelne Verwertungsrechte. Vielmehr lassen sich nur einzelne Nutzungsrechte einräumen. Diese sind für den Nutzungsberechtigten wertvoller, wenn er allein nutzungsberechtigt ist, er also eine ausschließliche Lizenz hat. Die zivilrechtlichen Regeln zu Fragen, wie ein Vertrag mit welchem Inhalt zustande kommt, werden durch das Urheberrechtsgesetz in der Regel zugunsten der Urheber*innen ergänzt. Daraus ergeben sich bestimmte Vorkehrungen, die man bei Verträgen mit Urheber*innen beachten sollte, wenn man deren Werke nutzen möchte. 

Es gilt der Grundsatz, dass die Verwertungsrechte in Form von Nutzungsrechten übertragbar sind, während das Urheberpersönlichkeitsrecht, insbesondere das Namens- und Entstellungsrecht, vom Kern her unübertragbar/unverzichtbar sind. Diese Bestimmungen zur Einräumung von Nutzungsrechten gelten natürlich nur, sofern deutsches Urheberrecht zur Anwendung gelangt.

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