Urheberrecht » Urheberrechtsgesetz in Deutschland » Beschränkungen des Urheberrechts
Das Urheberrecht ist einer Reihe von – teilweise EU-weit harmonisierten – Schranken unterworfen, die unterschiedlichen privaten und staatlichen Interessen dienen.
Diese Schranken sind in den letzten Jahren immer wieder Gegenstand der öffentlichen Diskussion, Gründe sind Forderungen des „Zugangs zur Information“ oder des „Zugangs zur Kultur“. Dabei wird häufig ein Zugang im Sinne einer kostenlosen Nutzung gefordert (siehe dazu auch die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft aus dem Jahr 2001.
Eine der wichtigsten Beschränkungen ist die der Schutzdauer des Urheberrechts auf 70 Jahre nach dem Tod der*s Urheber*in, gerechnet vom Ablauf des Todesjahres (§ 69 UrhG). Für Miturheber*innen gilt § 65 UrhG, danach erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod der*s längstlebenden Miturheber*in. Das Urheberrecht an anonymen und pseudonymen Werken erlischt 70 Jahre nach der Veröffentlichung; für nicht veröffentlichte Werke erlischt es 70 Jahre nach der Schaffung des Werkes (§ 66 UrhG).
Für Künstler*innen und Kreative haben die verschiedenen Schranken des UrhG unterschiedliche Bedeutung:
Laut § 46 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Werken in einer Sammlung für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch zulässig, aber vergütungspflichtig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes für den Unterrichtsgebrauch an Schulen, zum Beispiel als Abbildung in einem Schulbuch oder der Abdruck eines Dramas, ist nur mit Einwilligung des Urhebers zulässig;
§ 50 UrhG gestattet zur Berichterstattung über Tagesereignisse (durch Zeitungen oder sonstige Medien, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film) die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken.
Beispiel Berichterstattung:
Über ein Popkonzert wird in einer Tageszeitung berichtet. Hierfür können Bilder der Show oder ein muskalischer Auszug verwendet werden.
Beispiel 2 Berichterstattung:
Eine Ausstellung wird in einem Online-Portal besprochen und vorgestellt, auch Bilder der Künstlerin werden verwendet. In diesem Fall ist die Verwendung und öffentliche Zugänglichmachung der Abbildungen im Internet so lange gestattet, wie die Ausstellung als Tagesereignis angesehen werden kann.
§ 51 UrhG regelt das sogenannte Zitatrecht: Danach ist „die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“ zulässig. Dies gilt zum Beispiel für die Anführung von Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbstständigen Sprachwerk, sofern es bestimmte Kriterien erfüllt: ein neues, selbstständig urheberrechtlich geschütztes Werk wird geschaffen, die Passagen dienen einem bestimmten Zitatzweck, das zitierte Werk wird zum Gegenstand geistiger Auseinandersetzung, es wird als Zitat kenntlich gemacht und die Quelle angegeben etc.
Beispiel Zitatrecht:
Für ein sozialkritisches Drama hat ein Autor Zitate aus verschiedenen zeitgenössischen Romanen und Fachbüchern verwendet. Durch die Passagen werden inhaltliche Bezüge unterstellt, die eine neue Perspektive provozieren. In den Dialogen kommt die Quelle der jeweiligen Zitate zum Ausdruck.
§ 53 UrhG gestattet einzelne Vervielfältigungen zum privaten und unter bestimmten Einschränkungen auch zum sonstigen eigenen (vor allem wissenschaftlichen oder Archiv-) Gebrauch.
Vielen Nutzer*innen – insbesondere im digitalen Umfeld – ist eine entscheidende Einschränkung schwer zu vermitteln: Die Vervielfältigungen dürfen nicht verbreitet oder zur öffentlichen Wiedergabe benutzt werden. Der eigene Gebrauch ist also enger gefasst, als der Begriff der Privatkopie – auch im Kontext von user generated content – vermuten lässt. Die Nutzung ist vergütungspflichtig und kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Der § 58 des UrhG erlaubt mit der sogenannten Katalogbildfreiheit die Vervielfältigung, Verbreitung und – seit 2003 auch – die öffentliche Zugänglichmachung (Bereitstellung zum Abruf im Internet) von öffentlich ausgestellten oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der Bildenden Kunst durch den*die Veranstalter*in zu Werbezwecken. Eine zeitliche Grenze ist dabei das Ende der Veranstaltung, für die geworben wird. Zudem soll auch die Verwertung im Rahmen von digitalen Offline-Medien (CD-ROM) zulässig sein. Darüber hinaus erlaubt ist die Vervielfältigung und Verbreitung der genannten Werke in Verzeichnissen, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur Dokumentation von Beständen – also auch über temporäre Ausstellungen hinaus – herausgegeben werden und mit denen kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird.
Laut § 59 UrhG erlaubt die Panoramafreiheit, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden – wie etwa Bauwerke oder Plastiken – mit Mitteln der Malerei, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben; also zum Beispiel Postkarten anzufertigen und zu verkaufen. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
Eine Bestandsaufnahme über die Rechtslage in Deutschland und über Diskussionspunkte des Urheberrechts bietet der Abschlussbericht der Enquête-Kommission des Deutschen Bundestages ‚Kultur in Deutschland’ aus dem Jahr 2007.