Autorin Urheberrecht allgemein: Dr. jur. Isabel Tillmann, Bad Honnef/Rhöndorf
Mitautor Bereich Darstellende Künste: Dr. Sebastian Schunke, Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin
Autorinnen zu Verwertungsgesellschaften: Dr. Anke Schierholz, Mechthild Schwarz, Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST, Bonn
Trotz zahlreicher Bemühungen auf europäischer Ebene ist das Urheberrecht in Europa nicht vollständig harmonisiert. Künstler*innen und Kreative sind bei Tätigkeiten im Ausland innerhalb der Europäischen Union (und erst recht in Staaten außerhalb der EU) in der Regel mit anderen Rechtslagen als in ihrem Heimatstaat konfrontiert. Zu den Abkommen und Richtlinien, die auf europäischer Ebene entstanden sind und die nationalen Rechtslagen in Europa prägen, kommt eine Vielzahl von völkerrechtlichen Abkommen hinzu, die sog. Revidierte Berner Übereinkunft, das Welturheberrechtsabkommen oder im Rahmen der WTO/GATS das sog. TRIPS-Abkommen.
In einigen Bereichen des Urheberrechts haben Harmonisierungen in der EU stattgefunden. So ist zum Beispiel das für die Bildende Kunst wichtige Folgerecht durch eine Richtlinie harmonisiert. Jedoch gewährt es bestimmten Staaten Übergangsfristen für die Umsetzung. Dies betrifft bspw. Großbritannien, das als Marktplatz für Auktionen bedeutsam ist.
Die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft aus dem Jahr 2001 verfolgte das Ziel, das Urheberrecht an die Bedürfnisse der technologischen Entwicklung anzupassen. Angesichts des Spielraums, der den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzung bleibt, und auch, weil längst nicht alle definierten Schranken (s. Zeitliche und inhaltliche Beschränkungen des Urheberrechts) verpflichtend sind, kann kaum von einer vollständigen Harmonisierung die Rede sein. Einen Überblick über die Umsetzung im Rahmen des sogenannten „1. Korbs“ und des „2. Korbs“ findet sich hier.
Einen Überblick über die geltende Rechtslage wie auch über laufende Diskussionen bieten die Webseiten des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), der Europäischen Kommission, u.a. zum Folgerecht, und der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO).
Beispiel 1:
Ein deutscher Medienkünstler möchte Ausschnitte einer Video-Tanzperformance eines britischen Künstlers für seine Installation benutzen. Der britische Künstler ist nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft. (s. Wahrnehmung der Rechte ohne Verwertungsgesellschaft)
Beispiel 2:
Ein brasilianisches Theater, das im Rahmen eines Festivals ein deutsches Theaterstück gesehen hat, möchte den Text des Stückes bearbeiten und übersetzen, um es in Brasilien zur brasilianischen Erstaufführung zu bringen. Der Autor wird von keinem Verlag und keiner Verwertungsgesellschaft vertreten. (s. Wahrnehmung der Rechte ohne Verwertungsgesellschaft)