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Umsatzsteuer bei Auslandsgeschäften

Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen von Gegenständen (zum Beispiel Gemälde, Fotodrucke, Skulpturen, Designobjekte) und sonstige Leistungen (persönlich erbrachte Leistungen wie ein Auftritt als Tänzer*in, Musiker*in oder Schauspieler*in), die ein*e Unternehmer*in gegen ein Entgelt im Rahmen ihres bzw. seines Unternehmens vornimmt. 

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen gibt es seit 2010/2011 grundsätzliche Neuregelungen, die auf der EU-Ebene verabschiedet wurden: Welche Regelung gilt, hängt einerseits davon ab, ob die Lieferung/Leistung an eine*n Unternehmer*in oder an eine Privatperson erfolgt. Zudem gibt es Sonderregelungen etwa für bestimmte Tätigkeiten von ausübenden Künstler*innen und Kreativen. In diesem Zusammenhang werden drei Prinzipien unterschieden: das Empfängerortprinzip, das Unternehmenssitzprinzip und das Tätigkeitsortprinzip. 

Das Empfängerortprinzip (§ 3a Abs. 2 UStG) gilt bei Leistungen einer*s Unternehmer*in an im Ausland ansässige Unternehmer*innen. Daher auch die Bezeichnung Business to Business, B2B. In diesem Fall ist die deutsche Umsatzsteuer nicht zu berechnen.

Das Unternehmenssitzprinzip (§ 3a Abs. 1 UStG) gilt bei Leistungen einer*s Unternehmer*in an im Ausland ansässige Privatpersonen (Business to Consumer, B2C). Hat die*der Künstler*in oder Kreative also einen Sitz in der Bundesrepublik, ist die deutsche Umsatzsteuer von ihr bzw. ihm zu berücksichtigen.

Bei bestimmten künstlerischen Tätigkeiten (zum Beispiel im Bereich Musik, Regie oder Moderation), die für im Ausland ansässige Privatpersonen erbracht werden, gilt das Tätigkeitsortprinzip (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG).

Künstler*innen und Kreative müssen sich daher bei der grenzüberschreitenden Arbeit über die Eigenschaft der*s Kund*in informieren und klären, ob sie bzw. er als Unternehmer*in einkauft oder als Privatperson. Außerdem kann es einen Unterschied machen, ob die*der Kund*in in einem Mitgliedstaat der EU ansässig ist oder aber in einem Land außerhalb der EU.  

Bei einer Besteuerung im Ausland gelten die jeweiligen nationalen Umsatzsteuersätze. Die Steuersätze der Mitgliedstaaten der EU finden sich bei der Europäische Kommission unter www.ec.europa.eu

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