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Marktzugang und besondere Berufsgruppen

Marktzugang nach Deutschland

Der Marktzugang für Künstler*innen und Kreative aus Ländern außerhalb der EU ist in Deutschland durch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und die Beschäftigungsverordnung (BeschV) vom 22. November 2004 geregelt. So darf eine Erwerbstätigkeit nur ausgeübt werden, wenn der Aufenthaltstitel dies erlaubt. Unter Erwerbstätigkeit sind die selbständige Tätigkeit und die nichtselbständige Beschäftigung als Arbeitnehmer*in zu verstehen. Bei Beschäftigungsverhältnissen muss die ZAV der Erteilung des Aufenthaltstitels in der Regel zustimmen. 
Für Kunstschaffende gibt es hier einige Ausnahmen, die in der Beschäftigungsverordnung geregelt und im Folgenden aufgeführt sind.

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Besondere Berufsgruppen

Erteilung eines Aufenthaltstitels an besondere Berufsgruppen gemäß § 22 BeschV

Bei besonderen Berufsgruppen braucht es gemäß § 22 BeschV keine Zustimmung durch die ZAV, damit ein Aufenthaltstitel (C-Visum mit Arbeitsaufnahme oder D-Visum) durch die Botschaft/das Konsulat erteilt wird. Dies gilt u.a. für:

  • Personen einschließlich ihres Hilfspersonals, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland in Vorträgen oder in Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert (Definition siehe BeschV Dienstanweisung zu § 22) oder bei Darbietungen sportlichen Charakters im Inland tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt;

  • Personen, die im Rahmen von Festspielen oder Musik- und Kulturtagen beschäftigt oder im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- und Fernsehproduktionen entsandt werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt;

  • Personen, die in Tagesdarbietungen bis zu 15 Tage im Jahr auftreten. 

Beispiel: 
Für ein Gastspiel während eines fünftägigen Festivals in Dresden wird ein chilenischer Zirkuskünstler eingeladen.

In diesem Fall kann die zuständige Botschaft/das zuständige Konsulat ohne eine Zustimmung durch die deutschen Behörden über die Erteilung des Visums entscheiden. 

Beispiel:
Eine Künstlerin aus dem Irak wird für einen Aufbau ihrer Ausstellungsstücke und die anschließende Ausstellungseröffnung für zwei Wochen nach Deutschland eingeladen. Am Tag nach der Ausstellung leitet sie einen Workshop im Rahmen der Ausstellung, wofür sie ein Honorar erhält.

Da es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, bedarf es auch in diesem Fall keiner Zustimmung durch die ZAV.

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Beschäftigungsverhältnisse in Kultur und Unterhaltung

§ 25 BeschV Kultur und Unterhaltung

Die ZAV, die bei der Erteilung einer Zustimmung an die Durchführungsanweisungen zur Beschäftigungsverordnung gebunden ist, kann gemäß eine Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen geben, die:  

  • eine künstlerische oder artistische Beschäftigung oder Beschäftigung als Hilfspersonal, das für eine Darbietung erforderlich ist, ausüben;

  • zu einer länger als drei Monate dauernden Beschäftigung im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- oder Fernsehproduktionen entsandt werden.

Beispiel: 
Ein Opernhaus in Deutschland stellt einen Soundkünstler aus Singapur für eine Spielzeit an. 

Da es sich um ein Beschäftigungsverhältnis im Bereich Kultur und Unterhaltung handelt, kann die ZAV die Zustimmung erteilen. Der Soundkünstler bewirbt sich um ein D-Visum, nach Zustimmung der deutschen Behörden kann die zuständige Botschaft das Visum erteilen. 

Hinweis: Wie bereits oben ausgeführt, besteht für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den USA eine Ausnahme zur Visumerfordernis. Sie können den zur Erwerbstätigkeit erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Diese holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach der Beschäftigungsverordnung ein. Sie dürfen jedoch erst nach Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen.

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