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Der EU-Visakodex unterscheidet folgende Visa:
Visa der Kategorien A und C erteilen die deutschen Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit. Zur Antragstellung ist im Regelfall die persönliche Vorsprache der Antragstellerin oder des Antragstellers erforderlich.
Visa für den längerfristigen Aufenthalt (länger als 90 Tage) im Bundesgebiet können in der Regel nur vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Ist bei beabsichtigter Ausübung einer nichtselbständigen Beschäftigung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung des Visums erforderlich, wird die dafür zuständige Zentrale für Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) von der deutschen Auslandsvertretung einbezogen, die den Antrag bearbeitet.
Ist die Zustimmung notwendig, kann erst nach deren positiver Bestätigung ein Visum erteilt werden (s. dazu auch Erteilung eines Aufenthaltstitels an besondere Berufsgruppen gemäß § 7 BeschV).
Für das Tanzensemble aus dem Beispiel gilt also, dass der französische Choreograf, die irische Musikerin und die deutschen Ensemblemitglieder keinerlei Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigungen für die Produktion in Deutschland sowie die Tournee durch Europa benötigen.
Die indische Tänzerin allerdings braucht ein nationales Visum (Kategorie D), das sowohl für Deutschland als auch für Kurzaufenthalte in anderen Schengen-Staaten gilt.
Im Rahmen des Visumverfahrens wird geprüft, ob die geplante Tätigkeit als Ausübung einer nichtselbständigen Beschäftigung im ausländerrechtlichen Sinne zu bewerten ist. In diesem Fall wäre für die Erteilung des Visums in der Regel eine Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) erforderlich, die im Rahmen des Visumverfahrens beteiligt wird. Die ZAV kann der Aufnahme der Beschäftigung auch bereits vor der Anfrage im Visumverfahren zustimmen, wenn ihr der Arbeitgeber die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte vorab mitteilt. Wird das Visum erteilt, beinhaltet es die Erlaubnis für die Tätigkeit in Deutschland.
Handelt es sich - wie im Beispiel - um eine selbständige Tätigkeit, ist eine Zustimmung der ZAV nicht notwendig.
Für die Gastspiele in Großbritannien, Irland und der Schweiz gelten jeweils nationale Regelungen zu Einreise, Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Da möglicherweise zusätzliche Aufenthaltstitel und Arbeitsgenehmigungen erforderlich sind, muss sich die indische Tänzerin rechtzeitig auch mit den Vertretungen der anderen Staaten in Verbindung setzen, um die jeweiligen Erfordernisse zu klären.
Nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wird das Visum von der zuständigen örtlichen Ausländerbehörde in einen Aufenthaltstitel mit längerer Geltungsdauer umgewandelt. Die indische Tänzerin muss also, nachdem sie mit ihrem D-Visum nach Deutschland eingereist ist, bei der zuständigen Ausländerbehörde die Umwandlung des Visums in eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Für die Antragstellung mindestens erforderlich sind:
In solchen Fällen, in denen die*der Antragsteller*in nicht über ausreichende finanzielle Eigenmittel verfügt, kann sich ein*e Dritte*r durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach den §§ 66-68 AufenthG (bundeseinheitlicher Vordruck) verpflichten, für die aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten (einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen und Rückführung in das Heimatland) aufzukommen. (Muster einer Verpflichtungserklärung - bitte nicht verwenden!)
Zuständig für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung sind im Inland die Ausländerbehörden am Wohnort der*s Verpflichtungsgeber*in, im Ausland die Auslandsvertretungen.
Eine Verpflichtungserklärung erfüllt nur dann die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts, wenn die*der sich Verpflichtende die übernommene Verpflichtung bestreiten kann. Ist der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung nicht bekannt, ob sie bzw. er diese erfüllen kann, sind ausreichende Nachweise zu erbringen. Die zuständige Behörde nimmt anhand der Angaben der*s sich Verpflichtenden eine Bonitätsprüfung vor.
In besonders gelagerten Einzelfällen (wenn bspw. der Einladende im Teil B des Handelsregisters eingetragen ist, es sich also um Kapitalgesellschaften, GmbHs oder UGs handelt) kann eine Verpflichtungserklärung auf einem nicht amtlichen Vordruck abgegeben werden.
Beispielhaft findet sich hier der Leitfaden für einen Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung der Stadt Köln sowie den entsprechenden Leitfaden für Berlin.