Visaarten und Antragsprozedere

Der EU-Visakodex unterscheidet folgende Visa:

  • A-Visum: für den Flughafentransit. 

  • C-Visum: für den kurzfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten von höchstens 90 Tagen je Sechsmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise sowie für die Durchreise. Es handelt sich um ein einheitliches Visum, das den Aufenthalt im gesamten Schengen-Raum ermöglicht. Es wird auch zur kurzfristigen Arbeitsaufnahme erteilt. 

  • D-Visum: für einen langfristigen Aufenthalt (mehr als 90 Tage) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates. Das D-Visum ermöglicht daneben nach Maßgabe des SDÜ auch den kurzfristigen Aufenthalt in den übrigen Staaten des Schengen-Raums. Das D-Visum wird in der Regel für drei, maximal jedoch für zwölf Monate ausgestellt und muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet ist. Die Erteilung eines nationalen Visums unterliegt in der Regel dem Zustimmungsvorbehalt der Ausländerbehörden. Nach erfolgter Einreise wird auf Grundlage des D-Visums ggf. ein längerfristiger Aufenthaltstitel erteilt.

Visa der Kategorien A und C erteilen die deutschen Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit. Zur Antragstellung ist im Regelfall die persönliche Vorsprache der Antragstellerin oder des Antragstellers erforderlich.  

Visa für den längerfristigen Aufenthalt (länger als 90 Tage) im Bundesgebiet können in der Regel nur vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Ist bei beabsichtigter Ausübung einer nichtselbständigen Beschäftigung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung des Visums erforderlich, wird die dafür zuständige Zentrale für Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) von der deutschen Auslandsvertretung einbezogen, die den Antrag bearbeitet. 

Ist die Zustimmung notwendig, kann erst nach deren positiver Bestätigung ein Visum erteilt werden (s. dazu auch Erteilung eines Aufenthaltstitels an besondere Berufsgruppen gemäß § 7 BeschV).

Für das Tanzensemble aus dem Beispiel gilt also, dass der französische Choreograf, die irische Musikerin und die deutschen Ensemblemitglieder keinerlei Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigungen für die Produktion in Deutschland sowie die Tournee durch Europa benötigen. 

Die indische Tänzerin allerdings braucht ein nationales Visum (Kategorie D), das sowohl für Deutschland als auch für Kurzaufenthalte in anderen Schengen-Staaten gilt. 
Im Rahmen des Visumverfahrens wird geprüft, ob die geplante Tätigkeit als Ausübung einer nichtselbständigen Beschäftigung im ausländerrechtlichen Sinne zu bewerten ist. In diesem Fall wäre für die Erteilung des Visums in der Regel eine Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) erforderlich, die im Rahmen des Visumverfahrens beteiligt wird. Die ZAV kann der Aufnahme der Beschäftigung auch bereits vor der Anfrage im Visumverfahren zustimmen, wenn ihr der Arbeitgeber die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte vorab mitteilt. Wird das Visum erteilt, beinhaltet es die Erlaubnis für die Tätigkeit in Deutschland. 
Handelt es sich - wie im Beispiel - um eine selbständige Tätigkeit, ist eine Zustimmung der ZAV nicht notwendig.

Für die Gastspiele in Großbritannien, Irland und der Schweiz gelten jeweils nationale Regelungen zu Einreise, Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Da möglicherweise zusätzliche Aufenthaltstitel und Arbeitsgenehmigungen erforderlich sind, muss sich die indische Tänzerin rechtzeitig auch mit den Vertretungen der anderen Staaten in Verbindung setzen, um die jeweiligen Erfordernisse zu klären. 

Nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wird das Visum von der zuständigen örtlichen Ausländerbehörde in einen Aufenthaltstitel mit längerer Geltungsdauer umgewandelt. Die indische Tänzerin muss also, nachdem sie mit ihrem D-Visum nach Deutschland eingereist ist, bei der zuständigen Ausländerbehörde die Umwandlung des Visums in eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

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Wichtige Hinweise

  • Aufgrund der erforderlichen Beteiligung von Ausländerbehörde bzw. ZAV ist die kurzfristige Erteilung eines nationalen Visums im Regelfall ausgeschlossen. Für das Visumverfahren sollte ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen eingeplant werden. Je nach Umfang der im Einzelfall vorzunehmenden Prüfungen kann sich die Bearbeitungszeit verlängern. Dies sollte bei den Reiseplanungen einkalkuliert werden. 

  • Art und Umfang der antragsbegründenden Unterlagen können je nach Herkunftsland der Visumantragstellerin oder des Visumantragstellers bzw. der Kategorie des beantragten Visums variieren. Es ist deshalb unbedingt erforderlich, sich vor der Antragstellung ausführlich und frühzeitig anhand der auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen verfügbaren Merkblätter über den Verfahrensablauf und die vorzulegenden Unterlagen zu informieren.

  • Ein C-Visum zum kurzfristigen Aufenthalt kann nach Ankunft in Deutschland nicht in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden. Ist von vornherein ein längerfristiger Aufenthalt beabsichtigt, so ist ein D-Visum zu beantragen.

  • Für Aufenthalte in anderen Ländern, auch wenn es sich um Aufenthalte in anderen Schengen-Staaten handelt, ist wegen des Aspekts der Erwerbstätigkeit vor der Einreise mit den Auslandsvertretungen der Zielstaaten zu klären, welche besonderen Genehmigungen ggf. noch erforderlich sind.

  • Nach Artikel 25 des EU-Visakodexes kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Dies ist auch dann möglich, wenn die im Schengener Grenzkodex festgelegten Einreisevoraussetzungen (bspw. gültiger Reisepass) nicht erfüllt sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat dies aus "humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen" für notwendig hält.
    Des Weiteren kann ein solches Visum dafür genutzt werden, einer*m Antragsteller*in erneut ein Visum für einen Aufenthalt innerhalb eines Sechsmonatszeitraums zu erteilen, auch wenn diese*r bereits ein Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt verwendet hat.

    Wichtig: Mit einem Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann nur das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats bereist werden. Nur in Sonderfällen ist das Visum auch in anderen Mitgliedstaaten gültig, vorausgesetzt, diese haben dem zugestimmt.

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Für die Antragstellung mindestens erforderliche Dokumente

Für die Antragstellung mindestens erforderlich sind:

  • ein vollständig ausgefülltes und von der*m Antragsteller*in eigenhändig unterschriebenes Antragsformular,  

  • ein Passfoto entsprechend den Kriterien des Visakodex (u.a. in Farbe, 35 x 45 mm mit hellem Hintergrund),

  • ein anerkannter und gültiger Reisepass,  

  • ein Nachweis darüber, dass der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln oder durch Dritte im Rahmen einer Verpflichtungserklärung (zum Beispiel des*r Einladenden) bestritten werden kann,

  • eine Auslandskrankenversicherung gültig für den gesamten Schengen-Raum, die unter Umständen für Aufenthalte zur Erwerbstätigkeit gilt (s. Versicherungen),

  • sowie je nach Visumart ggf. sonstige Nachweise wie zum Beispiel Einladungsschreiben, Werkverträge, Buchungsbelege für Flugtickets, Mitgliedschaft in einer Künstlervereinigung, Heiratsurkunden, Geburtsurkunden über Kinder, Urkunden über Grundbesitz und sonstige Nachweise über die Verwurzelung der*s Antragsteller*in im Herkunftsland.

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Verpflichtungserklärung

In solchen Fällen, in denen die*der Antragsteller*in nicht über ausreichende finanzielle Eigenmittel verfügt, kann sich ein*e Dritte*r durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach den §§ 66-68 AufenthG (bundeseinheitlicher Vordruck) verpflichten, für die aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten (einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen und Rückführung in das Heimatland) aufzukommen. (Muster einer Verpflichtungserklärung - bitte nicht verwenden!)

Zuständig für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung sind im Inland die Ausländerbehörden am Wohnort der*s Verpflichtungsgeber*in, im Ausland die Auslandsvertretungen.

Eine Verpflichtungserklärung erfüllt nur dann die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts, wenn die*der sich Verpflichtende die übernommene Verpflichtung bestreiten kann. Ist der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung nicht bekannt, ob sie bzw. er diese erfüllen kann, sind ausreichende Nachweise zu erbringen. Die zuständige Behörde nimmt anhand der Angaben der*s sich Verpflichtenden eine Bonitätsprüfung vor.   

In  besonders gelagerten Einzelfällen (wenn bspw. der Einladende im Teil B des Handelsregisters eingetragen ist, es sich also um Kapitalgesellschaften, GmbHs oder UGs handelt) kann eine Verpflichtungserklärung auf einem nicht amtlichen Vordruck abgegeben werden.

Beispielhaft findet sich hier der Leitfaden für einen Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung der Stadt Köln sowie den entsprechenden Leitfaden für Berlin.

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