Rechtliche Grundlagen

Künstler*innen und Kreative, die nicht Unionsbürger*innen im Sinne des Artikels 20 AEUV sind, benötigen zur Einreise und für den Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Die Bedingungen sind im europäischen und nationalen Recht geregelt: 

  • EU-Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)), in Kraft seit dem 5. April 2010 
  • Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
  • Verordnung (EG) Nr. 562/2006 vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
  • Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG), zuletzt geändert am 21. Januar 2013 (Stand: 18. Februar 2013)

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EU-Visakodex

Neben dem Vertrag von Lissabon gibt es weitere europäische Abkommen, die relevant sind für die Mobilität von Künstler*innen und Kreativen. Das wichtigste ist das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 auf der Grundlage des Artikels 61 des EG-Vertrags über den schrittweisen Abbau der Grenzkontrollen an den gemeinsamen Grenzen der Vertragsstaaten sowie auch der Schengener Grenzkodex mit Regelungen über Kontrollmaßnahmen an den Außengrenzen. 

Der Visakodex bildet seit dem 5. April 2010 für alle Anwenderstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) die verbindliche Rechtsgrundlage für die Vergabe von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt (maximal 90 Tage) im Schengen-Raum: Er legt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Visumvergabe fest und macht Vorgaben bezüglich der Durchführung des Visumverfahrens.

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Schengen-Raum - Ergänzungen, Sonderregelungen und Ausnahmen

Den Visakodex haben auch europäische Staaten unterzeichnet, die nicht EU-Mitglied sind. Dies sind Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.  

Der Visakodex wird zudem ergänzt durch zwölf Abkommen über Visumerleichterungen (VFA Visa Facilitation Agreements) mit Drittländern, die in allen Unterzeichnerstaaten außer Dänemark in Kraft sind. In einigen dieser Drittländer (Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, der Republik Moldau, Serbien, Ukraine) besteht Visumsbefreiung für Kurzzeitaufenthalte bis zu 90 Tagen (s. PDF).
Die Liste der betreffenden Staaten ist zum Beispiel auf den Seiten des Auswärtigen Amts einzusehen.
Zusätzlich gibt es eine Reihe von einschränkenden Sonderregelungen zum Visakodex, die nur in einigen Unterzeichnerstaaten gelten (s. PDF). 

Eine Ausnahme bilden das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Irland. Diese sind zwar EU-Mitgliedsstaaten, haben den Visakodex jedoch nicht unterzeichnet und regeln ihre Visa- und Aufenthaltsbedingungen und -verfahren weiterhin ausschließlich national. 

Seit dem 1. Oktober 2012 gelten im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland vereinfachte Regelungen für Künstler*innen, die sich jedoch immer noch wesentlich vom Visakodex unterscheiden. Es ist angeraten, sich rechtzeitig (Antragsverfahren können häufig bis zu sechs Monate dauern) zu informieren, zum Beispiel auf den entsprechenden Internetseiten der UK Border Agency www.ukba.homeoffice.gov.uk. Visa für Irland können nur online beantragt werden. Das Verfahren ist relativ unproblematisch.

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