Versicherungen » Gut zu wissen!
Nach dem Neuwert, bzw. dem Gutachterpreis bei besonderen Instrumenten (oft bei Streichinstrumenten).
Die Instrumente können zum Beispiel im Rahmen einer Tour gemeinsam versichert werden. Dies wäre aber eine Einzelanfrage beim Versicherer und kein Standardgeschäft.
Wenn mehrere Instrumente einer*m Musiker*in gehören, können diese per Liste in einer Versicherung zusammengeführt werden. Allerdings sind Rabatte lediglich bei ganzen Orchestern möglich. Grundsätzlich ist der Prozentsatz des Beitrags vom Instrument abhängig: Der Versicherungsschutz eines Kontrabasses ist bspw. wesentlich teurer als der einer Gitarre.
In Deutschland, der EU und vielen anderen Ländern ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs. Wer außerhalb des Landes mit seinem Auto unterwegs ist, sollte die Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr (Grüne Versicherungskarte) bei sich führen. Innerhalb Europas gilt zwar seit 1974 das Kennzeichenabkommen, jedoch erleichtert auch hier die Grüne Versicherungskarte die Abwicklung.
Bei Einreise in folgende Länder ist die Grüne Karte erforderlich: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Russland, Serbien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Weißrussland. In diesen Ländern kann es bei Fehlen der Grünen Karte zu hohen Geldstrafen kommen.
Die Grüne Karte erhält man kostenlos beim eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer. Diese ist in der Regel nur für drei Jahre gültig.
Bei Schadensfällen im Ausland kann man das deutsche Büro Grüne Karte e. V. zur Abwicklung kontaktieren. www.gruene-karte.de
Wenn man bereits eine Versicherung abgeschlossen hat oder plant, gleich mehrere abzuschließen, empfehlen sich oft Koppelgeschäfte, zum Beispiel die Privathaftpflicht an eine Berufshaftpflicht zu koppeln. Solche Möglichkeiten können günstiger sein als einzelne Spezialversicherungen. Hierbei kann ein*e freie*r Versicherungsmakler*in behilflich sein.
Wer als „Veranstalter“ gilt, ist vom Vertrag abhängig. Die*der Veranstalter*in kann ein einladendes Institut, Konzerthaus oder eine Spielstätte sein. Wenn allerdings eine Kompanie/ein Künstlerkollektiv etc. einen Veranstaltungsort lediglich mietet, selbst tätig wird und alles organisiert, treten diese als Veranstalter auf und entsprechend werden auch die Versicherungspflichten im Vertrag benannt sein. In der Regel übernimmt hier die Haftpflicht des*r Vermieter*in nur Schäden, die durch schadhafte Einrichtungsgegenstände entstanden sind. Ereignet sich aber ein Schaden, welcher durch die Veranstaltung direkt oder durch die von der Kompanie/dem Kollektiv etc. eingebrachten Gerätschaften verursacht worden ist, so haftet die Kompanie/das Kollektiv. Dies wird im Vertrag von beiden Parteien geregelt und legt fest, wer das Veranstalterrisiko zu tragen hat.
Die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen bietet den angestellten Mitarbeiter*innen der deutschen Theater im Alter, bei Berufsunfähigkeit und bei Tod einen zusätzlichen Versicherungsschutz neben der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Pflichtversorgung, d.h. die Versicherungsverhältnisse entstehen von Gesetzes wegen bei Aufnahme der Tätigkeit. Informationen finden sich hier.
Werden zu einem Versicherungsabschluss unwahre oder unvollständige Angaben gemacht (z. B. zu Vorerkrankungen), führt das dazu, dass im Versicherungsfall die Versicherung nicht zahlt. Dazu steht in der Regel ein entsprechender Hinweis im Antragsformular.
Wird bspw. bei einem Transport von Kunstwerken der Wert der Arbeiten im Erfassungsbogen geringer angegeben als er tatsächlich ist, handelt es sich um eine sogenannte Unterversicherung. Diese führt im Schadensfall dazu, dass die Versicherung die Leistung kürzt. Werden bspw. Kunstwerke im Wert von 100 000 Euro mit einem Wert von lediglich 50 000 Euro angegeben, ist der Transport zu 50 % unterversichert. Tritt nun ein Schaden in Höhe von 20 000 Euro auf, würde die Versicherung nur 50 % der Schadenssumme, also 10 000 Euro, übernehmen.
Für Brillenträger*innen gibt es private Krankenzusatzversicherungen für Brillen, die unter Umständen auch fürs Ausland gelten. In vielen Fällen jedoch kann es ratsamer sein, statt einer Versicherung etwas Geld für Notfälle zurückzulegen.
Eine Überlegung wert ist es, ob man eine Reiserücktrittversicherung abschließt – weil das Projekt noch ungewiss ist, die Visaerteilung noch aussteht etc. Dazu unbedingt klären, bei welchen Fällen von Rücktritt die Versicherung greift und in welcher Höhe, zum Beispiel das Flugticket, erstattet werden würde.
Eine gesonderte Reisegepäckversicherung abzuschließen, lohnt sich in den meisten Fällen nicht, weil hohe Versicherungsbedingungen an die Erstattung gebunden sind. Die Gefahr ist groß, dass man bei Verlust oder Diebstahl nichts herausbekommt. In vielen Fällen schützt allerdings eine Hausratversicherung auch das Gepäck im Ausland.
Vor bestimmten Krankheiten kann man sich durch Impfungen besser schützen. Auf den Seiten des Auswärtigen Amtes finden sich Impfempfehlungen für die jeweiligen Länder. Das Tropeninstitut informiert ausführlich über Risiken verschiedener Länder und Regionen und bietet vor Ort wie auch online Impfberatungen an (20-25 Euro). Ebenfalls kann man sich bei Gesundheitsämtern oder Hausärzten beraten lassen. Manche Krankenkassen übernehmen die Kosten für die teilweise recht teuren Impfseren. Hier lohnt es sich, nachzufragen.
Ebenso gibt es von der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und internationale Gesundheit (DTG) Empfehlungen und Hinweise zu Reiseimpfungen.