"Ausländersteuer"

Allgemeines zur Einkommensteuer bei international mobilen Künstler*innen und Kreativen

Jeder arbeitende Mensch zahlt auf sein Einkommen eine Einkommensteuer. Das gilt nahezu weltweit gleichermaßen. Die Frage ist, worauf man Einkommensteuer zahlt und wie viel. Und an wen, wenn man nicht nur in dem Land arbeitet, in dem man wohnt, sondern auch in anderen Staaten. 

Weltweit gelten dabei ähnliche Prinzipien. Das fängt mit der Frage an, in welchem Staat man den größeren Teil des Jahres verbringt, wo man seinen sogenannten gewöhnlichen Aufenthalt hat. Denn der Staat, in dem man wohnt (Wohnsitzstaat), hat ein sehr viel umfassenderes Besteuerungsrecht als ein Staat, in dem man etwa nur für ein Gastspiel oder ein Konzert auftritt oder an einer Ausstellung teilnimmt: 

Der Wohnsitzstaat darf das weltweit erzielte Einkommen besteuern – einschließlich aller Einkünfte, die man in anderen Staaten erzielt hat. In diesem Fall gilt die unbeschränkte Steuerpflicht für den*die Erwerbstätige*n. 

Hingegen hat derjenige Staat, in dem zum Beispiel ein*e Schauspieler*in ein Gastspiel absolviert, nur Zugriff auf das hierbei konkret erzielte Einkommen. Der*die Künstler*in unterliegt einer beschränkten Steuerpflicht für das spezifische Gastspiel. 

Rechtlich können zum Beispiel bei einem Gastspiel oder Konzert demnach zwei Staaten zugreifen. Damit die Einkünfte aber nicht doppelt besteuert werden, gelten Regelungen zwischen den Staaten, die dieses verhindern sollen, die so genannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die einzelnen DBA, die zwischen Deutschland und anderen Ländern bestehen, finden sich auf der Seite des Bundesfinanzministeriums

Das internationale wie auch das nationale Steuerrecht unterscheidet außerdem verschiedene Einkunftsarten: ob das Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer*in erzielt wird oder aus einer selbstständigen Tätigkeit; ob die Tätigkeit darstellend oder werkschaffend ist; ob das Einkommen aus einem Gewerbe oder aus der Verwertung von Rechten erzielt wird. Für Künstler*innen und Kreative sind nur einige der vielen Unterscheidungen relevant. Aber die Einteilung hat erhebliche Konsequenzen für die Besteuerung und die Verteilung des Besteuerungsrechts zwischen den Staaten.

Beispiel: 
Einkünfte eines selbstständigen Schauspielers aus einem Gastspiel im Ausland sind in dem Staat des Auftritts zu versteuern; Einkünfte aus der Einräumung von Aufzeichnungs
 und Senderechten derselben Aufführung in dessen Wohnsitzstaat. 

Schon dieses Beispiel zeigt, dass die ausgeübte Tätigkeit (Gastspiel vor Ort, Rechtenutzung) für die Klärung der Rechtsfragen grundlegend ist. 

Künstler*innen und Kreative dürfen dabei keine Vereinfachung speziell für ihren Bereich erwarten; das Steuerrecht ist eine in den Grundzügen durchaus durchschaubare Materie, wenn man im Einzelfall einige Sorgfalt und Aufmerksamkeit investiert. 

Für Künstler*innen und Kreative, die sich als Kollektive, Kompanien oder Orchestern in Rechtsformen wie einer GbR, einem Verein oder einer GmbH organisieren, gelten weitere Abgaben:

  • Die Gesellschafter*innen („natürliche Personen") einer GbR müssen ihren Gewinn anteilig in ihren individuellen Steuererklärungen als Einnahmen angeben.
  • Bei so genannten „juristischen Personen“ wie GmbHs und Vereinen muss in der Regel Körperschaftssteuer auf den Gewinn des Unternehmens abgeführt werden, wenn sie von dieser nicht befreit sind (zum Beispiel wegen Gemeinnützigkeit). Sie entspricht quasi der Einkommensteuer von natürlichen Personen.

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„Ausländersteuer“ konkret

Die speziellen Aspekte der Besteuerung von grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Künstler*innen und Kreativen (u.a.) wird dabei etwas vereinfachend „Ausländersteuer“ genannt. Dabei geht es nicht um eine Besteuerung von Ausländer*innen, sondern von Einkünften mit Bezug zu zwei oder mehr Staaten. Richtig ist vielmehr die Bezeichnung als „beschränkte Steuerpflicht“. Denn nur der Wohnsitzstaat darf die weltweiten Einkünfte seiner Einwohner*innen besteuern, sein Zugriff ist also „unbeschränkt“. Der andere Staat, in dem bspw. ein Schauspieler auftritt, darf hingegen nur die hier erzielten Einkünfte besteuern – sein Zugriff ist „beschränkt“. 

Die Grundfrage für Künstler*innen und Kreative ist dabei: Welcher Staat darf ihre Einkünfte besteuern, wenn sie nicht in ihrem Wohnsitzstaat tätig werden, sondern in einem anderen Staat? 

Zusammenfassend müssen international mobile Künstler*innen und Kreativen dabei drei Aspekte im Blick behalten, wenn sie diese Frage klären möchten: 

  1. Welche Art von Einkünften wird mit der ausgeübten Tätigkeit erzielt und welcher Staat darf die Einkünfte besteuern? mehr dazu hier
  2. Wie läuft das Verwaltungsverfahren ab? mehr dazu hier

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