Versicherungen » Haftpflicht-versicherungen » Veranstalterhaftpflicht
Wenn es darum geht, den Versicherungsschutz von Veranstaltungen auszugestalten, sollte besonders darauf geachtet werden, bei wem die Verantwortlichkeit innerhalb des Vertragswerkes mit dem Veranstaltungsort liegt. Dies gilt für Veranstaltungen im Inland wie auch im Ausland. Die Haftpflicht liegt in der Regel beim/bei der Veranstalter*in. Wenn eine Person einen Veranstaltungsort mietet, wird ihr meist die Pflicht zur Versicherung der Veranstaltung übertragen. Die Versicherungen müssen in den AGBs aufgelistet sein. Nur Schäden, die durch schadhafte Einrichtungsgegenstände entstehen (wenn sich zum Beispiel eine Lampe löst und einen Personenschaden verursacht), fallen unter die Haftpflicht der*s Vermieter*in.
Beispiel:
Schadhafte Kabel am Veranstaltungsort verursachen einen Brand. Einige Besucher sowie ein Teil der Einrichtung werden dabei verletzt bzw. geschädigt.
Hier haftet die*der Vermieter*in für die verursachten Schäden, da sie durch den Versicherungsort entstanden sind. Wenn der Schaden allerdings durch eine fahrlässige Überlastung der Stromkreise durch die*den Mieter*in entstanden ist, springt die Haftpflichtversicherung der*des Mieter*in ein.
Beispiel:
Ein Zirkusensemble, deren Mitglieder alle freischaffend sind, hat an einem Theater einen Gastauftritt. Die Vorstellung beginnt im Foyer, wobei einer der Akrobaten seinen Reifen verliert und dadurch eine Zuschauerin verletzt, die daraufhin ins Krankenhaus muss. Die Schuld wird klar dem Akrobaten zugewiesen.
Verfügt das Ensemble über eine Veranstalterhaftpflichtversicherung, kommt diese nur dann für den Schaden auf, wenn mögliche Schäden durch die teilnehmenden Künstler*innen vorher in der Risikobeschreibung mit einkalkuliert worden sind. Sind solche Schäden nicht mit abgedeckt, würde – sofern vorhanden – die Berufshaftpflichtversicherung des Akrobaten greifen.
Tipps:
Was ist zu tun, wenn ein*e Veranstalter*im im Ausland keine Veranstalterhaftpflichtversicherung hat?
Beispiel:
Ein Tanzensemble aus Deutschland wird für ein Gastspiel an vier Abenden nach Frankreich eingeladen. Der französische Veranstalter fordert von dem Ensemble den Nachweis für eine spezielle Technikversicherung für diese Aufführungen sowie eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 300 000 Euro, über die das Ensemble nicht verfügt.
Das Ensemble kann dann die Versicherung selber abschließen. Es gibt kurzfristige Veranstaltungshaftpflichtversicherungen sowie Jahresversicherungen. In diesem Beispiel wäre eine tageweise Absicherung sicherlich sinnvoller.
Tipp:
Man sollte auf jeden Fall vor der Gagenverhandlung auf die geforderten Versicherungen achten, um die Versicherungsbeiträge entsprechend in die Gage einzukalkulieren.