Die Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse: Selbständige Künstler*innen und Publizist*innen in der Sozialversicherung in Deutschland

Seit dem 1. Januar 1983 gibt es die Künstlersozialversicherung (KSV) in Deutschland, die freiberuflich arbeitenden Künstler*innen und Publizist*innen Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen ermöglicht, indem sie wie Arbeitnehmer*innen nur ca. die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen (s. Sozialversicherung in Deutschland). 
In Anlehnung an das Finanzierungsprinzip der gesetzlichen Sozialversicherung speisen sich die Beiträge zur Künstlersozialkasse ca. zur Hälfte aus Beiträgen der Künstler*innen und Publizist*innen; der Anteil entspricht dem Arbeitnehmeranteil in der gesetzlichen Sozialversicherung. Der sogenannte Verwerteranteil entspricht dem Arbeitgeberanteil und wird über die Künstlersozialabgabe der Verwerter*innen (30 %) finanziert; durch einen Zuschuss des Bundes werden weitere 20 % des Beitrages gedeckt. Dieser Zuschuss trägt dem Umstand Rechnung, dass sich ein Teil der Künstler*innen und Publizist*innen selbst vermarktet und dabei eine Abgabe von privaten Endabnehmer*innen nicht anfällt. In der KSV treten demnach die Verwerter*innen der künstlerischen Arbeit sowie der Bund an die Stelle der Arbeitgeber*innen in ihre Pflicht, Sozialabgaben zu leisten. 

Die Künstlersozialversicherung ist selbst keine Kranken- oder Rentenversicherung. Als Versicherungsvertreter führen die gesetzliche Rentenversicherung und die gesetzlichen Krankenkassen (bei denen auch die Pflegeversicherung angegliedert ist) die Renten- bzw. Krankenversicherung durch. Das heißt die Beiträge, die in die KSK eingezahlt werden, werden von ihr – sozusagen als Mittler – an die jeweiligen Träger geleitet, bei denen die*der Künstler*in oder Publizist*in versichert ist. In der Künstlersozialversicherung ist keine Arbeitslosen- und Unfallversicherung eingeschlossen. Dies müsste ggf. anderweitig abgesichert werden – privat oder über Berufsgenossenschaften.  

Allgemeine Informationen zur Künstlersozialversicherung finden sich hier, und das Wichtigste in Kürze hier.

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Wer kann sich versichern?

Mit der Künstlersozialversicherung werden selbständige Künstler*innen und Publizist*innen in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einbezogen. Künstler*in im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Dazu gehören auch Designer*innen sowie die Ausbilder*innen im Bereich Design. Publizist*in im Sinne des KSVG ist, wer als Schriftsteller*in, Journalist*in oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Eine weitergehende Definition enthält das KSVG nicht. Der von der KSK bereitgestellte Künstlerkatalog gibt zur Orientierung eine Übersicht über künstlerische/publizistische Tätigkeiten, die vom KSVG umfasst werden – darunter finden sich bspw. Alleinunterhalter*innen, Bildjournalist*innen, Games-Designer*innen, Lektor*innen, Musiklehrer*innen, Visagist*innen, Werbesprecher*innen etc. Laut Aussage der KSK ist der Katalog nicht als abschließend oder statisch zu betrachten, bei vielen Tätigkeiten wird anhand von Tätigkeitsbeschreibungen im Einzelfall entschieden. Der Künstlerkatalog ist hier einsehbar.

Aufgrund der günstigen Krankenversicherungsbeiträge ist eine Versicherung im Rahmen des KSVG besonders attraktiv. Voraussetzung der Aufnahme in die KSK ist, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird.  Die Künstler*innen und Publizist*innen schätzen ihr voraussichtliches Einkommen jeweils für das Folgejahr, auf dessen Grundlage die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge veranschlagt werden. Die Mindestgrenze des Jahreseinkommen liegt dabei seit dem Jahr 2004 bei 3900 Euro.
Berufsanfänger*innen fallen nach dem KSVG unter einen besonderen Schutz. Auch wenn sie innerhalb der Berufsanfängerzeit von drei Jahren das erforderliche Mindesteinkommen nicht erzielen, werden sie in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Die laufende Zeit kann nach dem KSVG durch Kindererziehungszeiten, Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst oder durch phasenweise abhängige Beschäftigungsverhältnisse unterbrochen werden. Diese werden nicht auf die Berufsanfängerfristen angerechnet. Die Beiträge für Berufsanfänger*innen, deren Einkommen unter dem des Mindestarbeitsverdienstes liegt, werden nach den jährlich angepassten Mindestbeiträgen berechnet. Andere Gruppen dürfen das Mindesteinkommen innerhalb von sechs Jahren zweimal unterschreiten.

Beispiel: 
Kann sich eine freiberufliche schottische Malerin, die für mehrere Monate nach Deutschland zieht, über die KSK versichern?

Künstler*innen und Publizist*innen, die nur vorübergehend in Deutschland arbeiten, werden nicht über die KSK versichert. Die KSK prüft dies bei der Antragstellung. 
Zudem gilt die schottische Malerin hinsichtlich ihres freiberuflichen temporären Aufenthaltes in Deutschland als (selbst-)entsendet entsprechend der Koordinierung der Sozialversicherung in Europa (s. Entsendung nach Deutschland). Hat der zuständige Sozialversicherungsträger in Schottland entschieden, dass das Sozialversicherungsrecht des Entsendestaates gilt, also das britische, darf sich die Künstlerin nicht bei einem anderen Träger der deutschen Sozialversicherung anmelden.

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Verwerterabgabepflicht

Wichtig für Veranstalter*innen

Wer sind die Verwerter*innen und was müssen sie bezahlen?

Unternehmen, die regelmäßig Werke oder Leistungen selbständiger Künstler*innen oder Publizist*innen in Anspruch nehmen, müssen die Künstlersozialabgabe (KSA) entrichten. Sie sind als sogenannte Verwerter*innen dazu verpflichtet, den Arbeit­geber­anteil der Sozialversicherungsbeiträge für die Künstler*innen und Publizist*innen zu finanzieren und sich selbst bei der KSK zu melden (§ 24 KSVG - unter Ziffer (I) findet sich auch eine Auflistung der Verwerter). 
Ab dem Jahr 2015 wurde eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt: Unternehmen, die nur gelegentlich Werke oder Leistungen in Anspruch nehmen, sind abgabepflichtig, sobald Honorare von mehr als 450 Euro im Jahr gezahlt werden. 

Das bedeutet also, wer in Deutschland bspw. als Theaterveranstalter*in auftritt und einem*r (ausländischen) Künstler*in, die*der in Deutschland auftritt, ein Honorar bezahlt, muss auf dieses die Verwerterabgabe leisten. Genauso fällt die Künstlersozialabgabe für Veranstalter*innen an, die Bildhonorare, Honorare für Textbeiträge etc. zahlen. Einen Überblick über die Berufe, die das KSVG abdeckt, bietet der Künstlerkatalog.
2015 und 2016 lag der Abgabesatz jeweils bei 5,2 % des Honorars. In 2017 galten 4,8 % als Verwerterabgabe, im Jahr 2018 sankt der Satz auf 4,2 % und bleibt in 2019 stabil bei 4,2 %. 


Geltungsbereich der KSK 

Beispiel: 
Ein dänisches Ballett veranstaltet eine Tournee in Deutschland. Tänzer*innen aus Deutschland sind nicht involviert. Muss der dänische Veranstalter hierfür die Künstlersozialabgabe (KSA) abführen?

Erhebungsgebiet der Künstlersozialkasse ist die Bundesrepublik Deutschland. 

Da während der Tournee Aufführungen auf dem Territorium der BRD stattfinden, ist Künstlersozialabgabe fällig. Ausländische Veranstalter*innen/Unternehmen sind in der Regel nicht abgabepflichtig; bestehen aber vertragliche Beziehungen zwischen deutschen Veranstalter*innen und ausländischen Unternehmen, so sind die deutschen Veranstalter*innen hinsichtlich der KSA in der Meldepflicht.
Im umgekehrten Fall, wenn ein in Deutschland ansässiges Ensemble in Dänemark auftritt, besteht keine Abgabepflicht für den deutschen Veranstalter. 

Die Abgabepflicht erstreckt sich auf alle gezahlten Honorare für künstlerische und publizistische Leistungen in Deutschland, auch wenn die*der damit bezahlte Künstler*in/Publizist*in nicht nach dem Künstlersozial­versicherungsgesetz versicherungspflichtig ist (§ 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG). Das bedeutet, dass die Verwerterabgabe auch beim Engagement ausländischer Künstler*innen und Publizist*innen fällig wird, solange die*der Auftraggeber*in bzw. ein Kooperationspartner den Sitz im Geltungsbereich des KSVG hat.

touring artists Checkliste zur Künstlersozialabgabe ist hier verlinkt.

Allgemeine Informationen der KSK zur Abgabepflicht von Veranstalter*innen finden sich hier

Weitere Informationen zur Abgabepflicht von Veranstaltern sind hier verlinkt.

Hier geht es zum allgemeinen Download von Informationsschriften der KSK für Unternehmen und Verwerter*innen.

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