Transport und Zoll » Gut zu wissen!
Dinge, die im persönlichen Gepäck transportiert werden, sind bis zu einem bestimmten Warenwert von Einfuhrabgaben befreit. Dies gilt auch für Reisesouvenirs, wobei Mengen- und Wertgrenzen zu beachten sind. Die Reisefreimenge ist bei einem Warenwert von 300 Euro (bei Flug oder Seereisen 430 Euro; anders bei Tabak/Alkohol/etc.; bei Reisenden jünger als 15 Jahre 175 Euro) schnell erreicht.
Was tun, wenn man die eigene Kameraausrüstung oder den eigenen Computer im Gepäck hat und die EU verlässt bzw. in diese einreist?
Bei der Mitnahme von wertvollen persönlichen Gegenständen empfiehlt es sich, einen Nachweis zur Herkunft der Gegenstände bereitzuhalten, um bei der Rückreise eine ggf. vom Zoll erbetene Zahlung von Einfuhrabgaben zu vermeiden.
Dazu sollte vor der Ausreise von der Zollstelle ein so genannter Nämlichkeitsschein zur Rückwarenregelung ausgestellt werden. Der Nämlichkeitsschein kann von jeder Zollstelle ausgestellt werden (bis zu einem Warenwert von 3.000 Euro auch direkt an der Grenze; der zusätzliche Zeitaufwand ist einzuplanen!). Die Gegenstände müssen hierfür vorgelegt und sollten so genau beschrieben werden, dass eine Identifizierung bei der Rückreise problemlos möglich ist: Hilfreich sind Fotos, die Angabe des Modells oder der Seriennummer von technischen Geräten.
Als Alternative zum Nämlichkeitsschein kann bei der Wiedereinreise ins Heimatland ggf. auch der Kaufbeleg als Nachweis vorgelegt werden, wenn dieser den Gegenstand ausreichend beschreibt und belegt, dass er im Heimatland (bzw. in der EU) erworben wurde. Ein Nämlichkeitsschein ist in jedem Fall die sicherere Variante.
Die IHK empfiehlt für die temporäre Nutzung von Berufsausrüstung (bspw. Fotoausrüstung) die Verwendung eines Carnet A.T.A.
Bildende Künstler*innen entscheiden sich oftmals dafür, ihre Arbeiten im Handgepäck zu transportieren. Was ist dabei zu beachten?
Bei Arbeiten, die zum Verkauf in ein Land außerhalb der EU gebracht werden, ist es formal richtig, diese bei der Einfuhr zu verzollen und dementsprechend Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zoll) zu entrichten.
Sollen die Arbeiten wieder mit ins Heimatland genommen werden, sollten Dokumente mitgeführt werden, die belegen, dass es sich um eigene Arbeiten handelt: Eine Liste der Arbeiten mit Wertangaben, eine Erläuterung des Grundes für den temporären Export, ein Einladungsschreiben der Galerie oder des Veranstalters o.ä. sind hilfreich. Am sichersten ist die Durchführung einer Rückwarenregelung (wie oben beschrieben).
Wird ein Transport mit einem Mietfahrzeug geplant, ist zu bedenken, dass es bei manchen Autovermietungen Einreisebeschränkungen für bestimmte Länder gibt.
Die Autovermietung AVIS bspw. weist in ihren Einreisebedingungen darauf hin, dass „auf Grund des erhöhten Unfall- oder Diebstahlrisikos für bestimmte Fahrzeugmarken und -modelle“ bestimmte Länder gesperrt sind. Zu diesen Ländern zählen u.a. die Türkei, Griechenland, Polen, Rumänien, Ungarn, Tschechien u.a. Aber auch für Großbritannien, Irland und Italien ist die Einreise unter Umständen beschränkt, so zum Beispiel bei Europcar.
In anderen Ländern gelten andere Verkehrsregeln, über die man sich, wenn man mit dem Auto reist, im Vorfeld informieren sollte. Das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren hat für einzelne EU-Länder Merkblätter erstellt, auf denen das Wichtigste zusammengefasst ist, was Autofahrer*innen in diesen Ländern wissen sollten: Geschwindigkeitsbegrenzungen, spezielle Verkehrsregeln, mautpflichtige Straßen, Informationen zum Parken, etc.
Seit dem 1. Januar 2005 hat die Bundesregierung eine Lkw-Maut für schwere Nutzfahrzeuge (ab 12 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht) auf den bundesdeutschen Autobahnen eingeführt. Gebühren werden nach mautpflichtigem Streckenabschnitt, Achsenzahl und Emissionsklasse des Fahrzeugs berechnet. Hierfür wurde ein System eingerichtet, das Satellitenortung und Mobilfunktechnologie verbindet, sodass Stopps an Mautstellen auf der Autobahn umgangen werden und Fahrer*innen nur für ihre individuelle Nutzung zahlen. Betrieben wird dieses System von Toll Collect. Eine Registrierung ist über das Internet möglich.
Die EU-Verkehrsminister*innen sind bestrebt, ein einheitliches Mautsystem für Lkw zu etablieren. Bisher steht den Mitgliedstaaten die Auswahl der Technik frei, die Systeme müssen aber kompatibel sein.
Umfangreiche Informationen zur Lkw-Maut bietet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie auch die Website von Toll Collect.
Eine Pkw-Maut wird in Deutschland nicht erhoben. Im europäischen Ausland gibt es seit längerem Mautstrecken, Vignetten und City-Gebühren für Pkw-Fahrer*innen. Informationen dazu finden sich hier.
In Deutschland gilt an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr ein Fahrverbot für Lkw über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sowie für alle Lkw und Pkw mit Anhänger.
Die gesetzlichen Feiertage sind in den Bundesländern zum Teil unterschiedlich. Sofern ein Tag nicht in ganz Deutschland gesetzlicher Feiertag ist, beschränkt sich das Verbot auf die Bundesländer, in denen der Tag gesetzlicher Feiertag ist: Es besteht dann keine Transitmöglichkeit, außer es besteht für den Streckenabschnitt eine pauschale Ausnahmegenehmigung.
Ebenso gilt ein Ferienfahrverbot an allen Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeweils von 7 bis 20 Uhr für bestimmte Streckenabschnitte.
Informationen zum Lkw-Fahrverbot bietet das Bundesamt für Güterverkehr.
Fahrverbote bestehen teilweise auch in anderen Ländern der EU. Informationen finden sich hier.
Seit dem 1. März 2007 ist in Deutschland eine Regelung in Kraft, die es Bundesländern bzw. den Städten ermöglicht, sogenannte Umweltzonen einzurichten. Innerhalb dieser Zonen können Maßnahmen festgelegt werden, die auf eine Verbesserung der Luftqualität abzielen. Zum Beispiel sollen Gesundheit gefährdende Feinstaub-Emissionen begrenzt werden. Dies schließt Verkehrsbeschränkungen ein.
Die Zonen sind mit Schildern gekennzeichnet. Kraftfahrzeuge benötigen eine sogenannte Umweltplakette, die eine Fahrt in diese Zonen gestattet: Fahrzeuge mit 3-Wege-Katalysator oder modernem Rußpartikelfilter dürfen die Umweltzone befahren, vorausgesetzt, an der Windschutzscheibe ist gut sichtbar eine gültige Umweltplakette angebracht. Für alle anderen Fahrzeuge ist die Umweltzone gesperrt.
Wer ohne Umweltplakette in die Zone hinein fährt, riskiert ein Bußgeld von 40 Euro (Bürger*innen Deutschlands zusätzlich einen Punkt in Flensburg). Auch Fahrzeuge aus dem Ausland benötigen in Deutschland eine Umweltplakette, die im Internet bestellt werden kann.
Umweltzonen sind auch in anderen Ländern der EU geplant oder bereits eingeführt. Die Konzepte und Regularien sind sehr unterschiedlich und nicht verallgemeinerbar.
Weitere Informationen zur Umwelt-Plakette, zu Umweltzonen in Deutschland und zu Low Emission Zones in Europe finden sich hier.
In Deutschland sind Kulturgüter durch das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG) vor dem Verbringen ins Ausland geschützt. Zu diesen Gütern zählen Kunstwerke und anderes Kulturgut, einschließlich Bibliotheksgut, Archive, archivarische Sammlungen, Nachlässe und Briefsammlungen. Die betreffenden Güter sind in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts und Archive eingetragen, welches von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) geführt wird. Eine Ausfuhr bedarf einer Genehmigung, die die BKM erteilt.
Weiterführende Informationen finden sich auf der Website Kulturgutschutz Deutschland.
Zollämter geben oft ein begrenztes Zeitfenster zur Abholung von Lieferungen vor (in Deutschland bspw. 7 Tage). Bei Auslandsprojekten ist die Unterstützung des Kooperationspartners vor Ort daher unverzichtbar, damit die Gegenstände rechtzeitig abgeholt werden und nicht an den Absender zurückgehen.
In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass bei einem Versand ins Ausland auf dem Versandschein außen am Paket angezeigt werden muss, was mit der Sendung bei Nichtzustellbarkeit passieren soll. Es ist bereits vorgekommen, dass die*der Absender*in im Ausland 'treat as abandoned', d.h. frei übersetzt 'macht damit, was Ihr wollt', angekreuzt hat, was bspw. bei Kunstwerken oder Designobjekten völlig inakzeptabel ist.
Im Fall, dass Gegenstände beim Zoll liegen bleiben (bzw. Unklarheiten bestehen), ist es teilweise möglich, die Angelegenheit per E-Mail zu klären und die Sendungen weiterschicken zu lassen. Hier übernimmt in der Regel der Zoll die Kosten.
Die Organisation eines Transportes ist mit einigem verwaltungsmäßigen Aufwand verbunden. Auch beim Transport von Kunstwerken, Designobjekten oder sensiblen Ausstattungsgegenständen etc. darf man nicht auf eine Sonderbehandlung durch die Zollbehörden hoffen. Man sollte sich darauf einstellen, dass die Gegenstände wie Waren behandelt werden und der Wert in messbare Einheiten übersetzt werden muss. Zumal das Zollverwaltungspersonal im Umgang mit Kulturgütern oft nicht besonders geschult ist. Das gilt ebenso für die Industrie- und Handelskammern (IHK), die das Carnet-Verfahren zur vorübergehenden Verwendung von Gegenständen im Ausland abwickeln: Gerade kleinere Geschäftsstellen, die nicht tagtäglich mit Kultureinrichtungen oder Künstler*innen und Kreativen zusammenarbeiten, reagieren manchmal erst abweisend. Man sollte sich dadurch nicht abschrecken lassen, sondern das Anliegen schildern und höflich bleiben.
An den Zollstellen im In- und Ausland ist ein gewisses Fingerspitzengefühl notwendig und in der Regel ist es wenig hilfreich, den bürokratischen Anforderungen mit Ärger zu begegnen oder gegenüber dem Zollpersonal auf dem eigenen Recht zu beharren. Im Zweifelsfall sitzt das Gegenüber am längeren Hebel.
Leider kommt es immer wieder vor, dass Gegenstände an Zollstellen im Ausland unnötig lange festgehalten werden, was die Zeitplanung durcheinander bringt, zusätzliche Kosten verursacht oder gar die geplante Veranstaltung gefährdet. In solchen Fällen ist es hilfreich, weitere Unterlagen oder sonstige Dinge bereitzuhalten, die die Abläufe vereinfachen können – wie weit man hier gehen kann und möchte, liegt im eigenen Ermessen. Wichtig sind in jedem Fall eine gute Vorbereitung und eine kooperative Haltung gegenüber dem Zollverwaltungspersonal.
Für den Fall, dass sich die Auslösung beim Zoll unnötig verzögert, sollte unbedingt der Kooperationspartner vor Ort einbezogen werden. Ferner können Kontakte zu den deutschen Auslandsvertretungen, den Goethe-Instituten oder zu den Büros der Auslandshandelskammern (AHK) vor Ort hilfreich sein.