Transport und Zoll » Transitverkehr
Im europäischen Zollrecht ist vom Transitverkehr die Rede, wenn ein Gegenstand durch ein Staatsgebiet transportiert wird, ohne eingeführt und zum freien Warenverkehr abgefertigt (das heißt verzollt) zu werden.
Der Transitverkehr wird genauso durchgeführt wie eine vorübergehende Ein- und Wiederausfuhr.
Wird für den Transport ein Carnet A.T.A. verwendet, ist darauf zu achten, dass die blauen Transit-Trennblätter beigelegt sind und diese an den Zollstellen abgefertigt werden. In die Blätter wird an der Grenze in der Regel eine Wiederausfuhrfrist eingetragen, die meist nur wenige Tage beträgt und auf jeden Fall eingehalten werden muss.
Bei Transporten ohne Carnet A.T.A. ist zu bedenken, dass bei Transiten unter Umständen Kautionshinterlegungen erforderlich sind.
Wenn Gegenstände bei einem Transport von einem EU-Land in ein anderes EU-Land das Zollgebiet der EU kurzzeitig verlassen, wie bspw. bei der Fahrt durch die Schweiz, sind ebenfalls Zollformalitäten zu beachten: Bei der Wiedereinfuhr muss nachgewiesen werden, dass die Gegenstände sich bereits im Zollgebiet der EU befunden haben. Die notwendigen Formalitäten können von jeder Zollstelle der EU-Außengrenze erledigt werden.