Transport und Zoll » Transport innerhalb der EU
Beispiel:
Ein Theaterensemble in Essen begibt sich auf eine Gastspielreise in die Niederlande, nach Belgien, Luxemburg und Frankreich. Zwei Fahrer werden beauftragt, mit einem angemieteten Lkw einen Teil der Bühnenausstattung, Kostüme etc. an die einzelnen Gastspielorte zu bringen.
Die Europäische Union verfügt seit dem 1. Januar 1994 über ein gemeinschaftliches Zollrecht, das auf dem sogenannten Zollkodex beruht. Nach diesem ist der Warenverkehr innerhalb des Zollgebietes der EU grundsätzlich frei (eine Ausnahme bilden die Verbrauchssteuern, die hier vernachlässigt werden können).
Kunstwerke, Musikinstrumente und Bühnenausstattung können innerhalb des Zollgebietes der EU transportiert werden, ohne dass Zollformalitäten beachtet werden müssen.
Eine Ausnahme bildet das Kulturgutschutzgesetz (KGSG): Wenn ein Kulturgut, das heißt ein Kunstwerk oder Musikinstrument, eine gewisse Alters- oder Wertgrenze erreicht, so sieht das Kulturgutschutzgesetz eine kulturgutschutzrechtliche Ausfuhrgenehmigungspflicht für Transporte innerhalb des EU-Binnenmarktes vor.
Für Gemälde besteht eine Ausfuhrgenehmigungspflicht bei einem Alter von mehr als 75 Jahren und einem Wert von mindestens 300 000 Euro und zwar dann, wenn sie nicht mehr im Besitz der*s Urheber*in sind. Für Musikinstrumente liegen die Referenzwerte bei einem Alter von mehr als 100 Jahren und einem Mindestwert des Instruments von 100 000 Euro, unabhängig davon, ob es sich um eine vorübergehende oder dauerhafte Ausfuhr handelt. Sofern das Instrument lediglich vorübergehend ins Ausland gebracht wird, bspw. für eine Konzertreise, gibt es eine Erleichterung für Musiker*innen: die Möglichkeit einer Erteilung einer "spezifisch offenen Genehmigung". Diese ist bis zu fünf Jahre gültig und ermöglicht für diesen Zeitraum eine beliebig oft wiederholbare Ausfuhr eines konkreten Instruments aus Deutschland. Ausführliche Informationen für Musiker*innen und Kulturschaffende sind hier abrufbar.
Wenn das Ensemble zusätzlich in der Schweiz ein Gastspiel geben und damit das Zollgebiet verlassen würde, müssten Formalitäten berücksichtigt werden, dies gilt auch für den Transit (Transport über die EU hinaus). Siehe dazu auch das Papier Kunsttransporte von Deutschland in die Schweiz.
Zur EU gehören derzeit 28 Staaten. Zu beachten ist, dass das Zollgebiet der EU nicht mit dem Steuergebiet für Verbrauch- und Mehrwertsteuern identisch ist: Die Kanarischen Inseln (Spanien) oder verschiedene Übersee Departements Frankreichs (Guadeloupe, Martinique, etc.) bspw. gehören zum Zollgebiet, aber nicht zum Steuergebiet der EU und werden steuerlich als Drittstaaten angesehen. Hier sind Zollformalitäten zu berücksichtigen (Transport über die EU hinaus). Eine Übersicht der betreffenden Gebiete und weitere Informationen bietet die Generalzolldirektion.
Das EU-Zollrecht soll seit längerem modernisiert werden. In einer zweiten Modernisierungsrunde liegt jetzt eine Neufassung des Zollkodex der Union (UZK) vor: Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Diese ist seit dem 30. Oktober 2013 in Kraft und findet seit dem 1. Mai 2016 Anwendung.