Gut zu wissen!

SEPA - elektronische Zahlungen

Seit 1. Februar 2014 haben europaweit alle Kreditüberweisungen und Zahlungsaufträge in Euro ein einheitliches Format, mit dem elektronische Zahlungen im Euroraum stark vereinfacht werden. Für den „Einheitlichen Eurozahlungsraum“ (Single Euro Payments Area = SEPA) werden nationale Formate von Überweisungen vereinheitlicht in die Standards IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Business Identifier Code). Sie sind für Euro-Zahlungen in den 28 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen sowie Monaco, der Schweiz und San Marino nutzbar.

www.sepadeutschland.de  und www.europeanpaymentscouncil.eu

Nach oben

Woher bekomme ich meine Steuernummer?

Die Steuernummer kann man beim Finanzamt mit dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beantragen. Damit meldet man seine freiberufliche Tätigkeit/Selbständigkeit an. Entweder direkt beim Finanzamt vorbeigehen oder dort anrufen, um sich den entsprechenden Fragebogen zuschicken zu lassen oder bei der Bundesfinanzverwaltung das Formular herunterladen und beantragen. 

Nach oben

Auslandsüberweisungen

Bei Überweisungen aus dem Ausland oder ins Ausland können unter Umständen Überweisungsgebühren anfallen oder Verluste durch Wechselkurse entstehen. Besser vorher bei der Bank genau nachfragen.  

Nach oben

Elektronische Rechnungen

Als Folge des Steuervereinfachungsgesetzes von 2011 können Rechnungen in Deutschland elektronisch versendet werden – in einer E-Mail, als Textanhang, PDF oder Scan. Sie werden steuerlich voll anerkannt und sind auch gültig ohne qualifizierte elektronische Signatur. 

Nach oben

Ausländersteuer bei internationalen Koproduktionen

Bei internationalen Koproduktionen lohnt es sich zu rechnen, über welche*n Partner*in die Honorarauszahlungen ggf. weniger Abgaben bedeuten. Die „Ausländersteuer“ in Deutschland fällt im Vergleich zu anderen Ländern meist relativ gering aus. Prüfen kann sich auszahlen! 
Teilweise ist es auch sinnvoll, dass die jeweiligen Koproduktionspartner*innen die Produktionsgelder gesondert verwalten und jeweils die Honorarauszahlungen an ihre Landsleute übernehmen.  

Nach oben

Wie beantrage ich eine Umsatzsteueridentifikationsnummer?

Bei einer Existenzgründung kann die Beantragung schon direkt bei der steuerlichen Erfassung erfolgen. Wird sie nachträglich benötigt, erhält man sie beim Bundeszentralamt für Steuern. Auf deren Website findet man das Formular „Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer". 

Nach oben

Wohin mit dem nicht steuerbaren/steuerfreien Umsatz in der Steuererklärung?

Liegt ein nicht steuerbarer Umsatz vor, kann das so in der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben werden: Bei „Ergänzende Angaben zu Umsätzen“ in Zeile 42 „nicht steuerbare Umsätze (Leistungen nicht im Inland)“. 

Liegt ein steuerfreier Umsatz vor, zum Beispiel beim innergemeinschaftlichen Verkauf von Kunstwerken, und die*der Käufer*in verfügt über eine Umsatzsteuer-ID, so muss dieser in Zeile 20 „innergemeinschaftliche Lieferungen“ angegeben werden.

Ebenso müssen diese Umsätze in der zusammenfassenden Meldung dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden. 

Nach oben

Umsatzsteuerbefreiung für Theater und ausübende Künstler*innen und Kreative

In Deutschland besteht Umsatzsteuerbefreiung für Einrichtungen, die gleiche kulturelle Aufgaben wie Theater usw. der öffentlichen Hand erfüllen (§4 Nr. 20 – 22b UStG) – das gilt auch für freie Ensembles, Einzelkünstler*innen, einzelne Produktionen etc. Die Bescheinigung wird durch die jeweilige Landesbehörde ausgestellt.  

Insbesondere Veranstalter*innen in Osteuropa müssen auf Künstler*innen und Kreative, die in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind, höhere Steuern abführen. Mit der Bescheinigung wird ein Vertragsabschluss vereinfacht und ggf. ist eine höhere Gage möglich. 

Nach oben

Umsatzsteuerbefreiung durch Gemeinnützigkeitsbescheinigung

Ensembles/Kollektive/Galerien/Kompanien/Orchester, die einen gemeinnützigen Verein gründen, können mit einer Gemeinnützigkeitsbescheinigung eine Umsatzsteuerfreistellung erreichen. Nach der Vereinsgründung beantragt man beim Amtsgericht eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung. Mit dieser erhält man dann beim zuständigen Finanzamt einen Freistellungsbescheid. 

(Zum Vereinsrecht, siehe z.B. Leitfaden Vereinsrecht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz www.bmjv.de

Nach oben

Umsatzsteuerbefreiung für Bühnenregisseur*innen und Choreograf*innen

Seit dem 1. Juli 2013 ist das Jahressteuergesetz 2013 in Kraft. Nachdem der Entwurf vorerst gescheitert war, gilt nun gemäß § 4 Nr. 20-22b UStG, dass ab dem 1. Juli 2013 in Deutschland die Arbeit von Bühnenregisseur*innen, sowie von Choreograf*innen von der Umsatzsteuer befreit sind.  

Konkret heißt das: Die Befreiung gilt für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2013 gemacht wurden. Entscheidend ist das Datum, wann die Leistung erbracht wurde (nicht Rechnungsdatum oder Geldeingang auf dem Konto). 

Nach oben

Kleinunternehmerregelung im Ausland

Für deutsche im Ausland ansässige selbständige Künstler*innen und Kreative gilt die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG nicht. Diese greift nur, wenn der ständige Wohnsitz in Deutschland ist. Möglicherweise gibt es in den Steuergesetzen des jeweiligen Landes auch Begünstigungen oder Regelungen für Unternehmer*innen mit Einkommen unter einer bestimmten Grenze. 

Nach oben

Umsatzsteuersatz für den Kunsthandel

Aus europarechtlichen Gründen wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz für den Kunsthandel in Deutschland abgeschafft. Es wird jedoch als Ausgleich eine Pauschalmargenbesteuerung von 30 %, wie sie in Frankreich üblich ist, eingeführt. Die Neuregelung wird ab dem Jahr 2014 angewandt. 

Nach oben